Rz. 205

[Autor/Stand] Praktische Relevanz. Diese Regelung ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn der Vergütungsschuldner pflichtwidrigerweise den Steuerabzug unterlassen hat und sodann durch Haftungsbescheid i.S.d. §§ 191 AO (§§ 44 Abs. 5 Satz 1, 50a Abs. 5 Satz 5 EStG) in Anspruch genommen wird.

 

Rz. 206

[Autor/Stand] Grund für den Einwendungsausschluss. Für die innerstaatliche Haftung ist es unerheblich, ob eine mögliche Freistellung der Einkünfte des Vergütungsgläubigers nach einem DBA besteht. Denn die abkommensrechtliche Freistellung des Vergütungsgläubigers wird nur in dem zweistufigen Verfahren berücksichtigt.[3] Diese Zweistufigkeit des Entlastungsverfahrens darf von dem abzugsverpflichteten Vergütungsschuldner nicht dadurch unterlaufen werden, dass er durch eine ungekürzte Auszahlung der Vergütung das Ergebnis des Freistellungs- oder Erstattungsverfahrens vorwegnimmt.[4]

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