Rz. 296

[Autor/Stand] Regelungsinhalt. Die Geltungsdauer der Freistellungsbescheinigung beginnt frühestens an dem Tag, an dem der Antrag beim Bundeszentralamt für Steuern eingeht (Satz 4 Halbs. 1). Sie beträgt mindestens ein Jahr und darf drei Jahre nicht überschreiten (Satz 4 Halbs. 2). Der Gläubiger der Kapitalerträge oder der Vergütungen ist verpflichtet, den Wegfall der Voraussetzungen für die Freistellung unverzüglich dem Bundeszentralamt für Steuern mitzuteilen (Satz 4 Halbs. 3).

 

Rz. 297

[Autor/Stand] Grund für die Regelung. Die Regelung des Satzes 4 Halbs. 1 war vom Gesetzgeber als Reaktion auf das BFH-Urteil vom 11.10.2000[3] eingeführt worden (s. hierzu Anm. 27 ff., 31 ff.).

[Autor/Stand] Autor: Bozza, Stand: 01.06.2019
[Autor/Stand] Autor: Bozza, Stand: 01.06.2019

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