Rz. 89

[Autor/Stand] Rechtsgrundlage und Rechtsgedanke des Erstattungsanspruchs. Satz 2 bildet damit die Rechtsgrundlage für den Erstattungsanspruch nach erfolgtem Steuerabzug. Aus dieser Regelung ergibt sich, dass der Steuerabzug grundsätzlich ohne Rechtsgrund vorgenommen wird und nur infolge der anschließenden Erstattungsmöglichkeiten gerechtfertigt ist.[2] Die Regelung enthält – ähnlich § 37 Abs. 2 AO – einen allgemeinen Rechtsgedanken.[3]

 

Rz. 90

[Autor/Stand] Voraussetzungen der Erstattung im Überblick. Die Erstattung setzt voraus:

  Einkünfte i.S.d. Abs. 1 Satz 1, also Einkünfte, für die eine Steuerentlastung gem. §§ 43b, 50g EStG oder eines DBA besteht (s. hierzu Anm. 66 ff.);
  die tatsächliche Einbehaltung und Abführung der Steuerbeträge (auch im Haftungswege, § 50a Abs. 5 Satz 5 EStG oder aufgrund eines Nachforderungsbescheids, s. hierzu Anm. 74, 84 ff., 87);
  keine rechtsmissbräuchliche Gestaltung i.S.d. Abs. 3;
  kein Ausschlussgrund nach § 50j EStG (ab dem Veranlagungszeitraum 2017).
[Autor/Stand] Autor: Bozza, Stand: 01.06.2019
[2] Vgl. BFH v. 12.10.1995 – I R 39/95, BStBl. II 1996, 87; vgl. Gosch in Kirchhof18, § 50d EStG Rz. 9.
[3] Vgl. BFH v. 16.2.1996 – I R 64/95, BFHE 180, 104; vgl. Gosch in Kirchhof18, § 50d EStG Rz. 9.
[Autor/Stand] Autor: Bozza, Stand: 01.06.2019

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge