Rz. 26

[Autor/Stand] Ermittlungspflichten des FA. § 17 Abs. 1 Satz 2 hebt einige Auskunfts- und Vorlagepflichten besonders hervor, denen der Stpfl. auf Verlangen des FA nachkommen muss. Auch wenn der Begriff "Verlangen" sich ausdrücklich nur auf § 17 Abs. 1 Satz 2 bezieht, folgt aus dem Verhältnis der Sätze 1 und 2 untereinander (s. Anm. 29), dass es für den gesamten Bereich des § 17 Abs. 1 zu den Ermittlungspflichten des FA gehört, den Stpfl. darauf hinzuweisen, in welchen Punkten noch eine weitere Sachverhaltsaufklärung erfolgen muss. Der Hinweis vollzieht sich idR in der Form eines Verwaltungsakts (s. Anm. 8).[2] Dies gilt auch insoweit, als der Stpfl. sich auf Tatbestände beruft, für die er die objektive Beweislast trägt (zB § 8 Abs. 1 Nrn. 4, 5, 6 und 7). Die Beweislastregelungen des AStG berühren nicht die Ermittlungspflichten des FA, sondern greifen nur dann ein, wenn trotz aller durchgeführten Ermittlungen Unklarheiten verbleiben.

 

Rz. 27

[Autor/Stand] Anwendung auch auf Satz 1. Für das in § 17 Abs. 1 Satz 2 ausdrücklich genannte Verlangen gelten die zu Satz 1 erörterten Grundsätze entsprechend (s. Anm. 16 ff.). Deshalb muss auch § 17 Abs. 1 Satz 2 unter dem Gesichtspunkt der Amtsermittlungspflichten des FA nach § 88 AO gesehen werden. Das Verlangen des FA muss sich auf die für die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen notwendigen Auskünfte und Unterlagen beschränken. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss beachtet werden. Das Verlangen wird mit Rücksicht auf § 93 AO idR schriftlich abgefasst werden müssen. Das FA kann seinerseits schriftliche Auskunft des Stpfl. verlangen. Das FA kann solange Auskünfte nach § 17 Abs. 1 Satz 2 verlangen, wie seine Ermittlungen andauern. Das Verlangen nach § 17 Abs. 1 Satz 2 muss nicht in einem bestimmten "terminus technicus" zum Ausdruck gebracht werden. Es reicht jede Formulierung aus (zB auch die Bitte um Stellungnahme zu bestimmten Fragen oder die Bitte um Vorlage bestimmter Unterlagen), aus der sich ergibt, dass das FA eine weitere Sachverhaltsaufklärung oder eine Vorlage bestimmter Unterlagen für erforderlich hält. Nicht erforderlich ist ein irgendwie geartetes nachdrückliches Verlangen.

 

Rz. 28

[Autor/Stand] Zuständigkeitsfragen. Das Verlangen nach § 17 Abs. 1 Satz 2 kann vor allem vom FA und im Übrigen von jeder Behörde innerhalb der Finanzverwaltung gestellt werden, die mit der Ermittlung der Besteuerungsgrundlage zum Zwecke der Steuerfestsetzung befasst ist. Da die Betriebsprüfungsstellen als Hilfsstellen des FA tätig werden, stehen ihnen dessen Befugnisse zu. Die Oberfinanzdirektionen können die Rechte nach § 17 Abs. 1 allenfalls im Beschwerdeverfahren geltend machen. Das BZSt kann idR keine Auskünfte nach § 17 Abs. 1 Satz 2 verlangen. Die Rechte und Pflichten der FG sind abschließend in der FGO niedergelegt. Für die FG gilt der § 76 Abs. 1 FGO und nicht § 17 Abs. 1.[5] § 76 Abs. 1 FGO nimmt auch nicht auf § 17 Bezug.

 

Rz. 29

[Autor/Stand] Verhältnis der Sätze 1 und 2 des § 17 Abs. 1. Die Gesetzesformulierung "insbesondere" verdeutlicht das Verhältnis der Sätze 1 und 2 des § 17 Abs. 1 untereinander. Satz 2 enthält lediglich eine beispielhafte und keineswegs abschließende Aufzählung von Pflichten (s. Anm. 31), die ihrem Inhalt und Umfang nach bereits von Satz 1 gedeckt werden. Zur Auslegung von § 17 Abs. 1 Satz 2 muss deshalb auf die für Satz 1 geltenden allgemeinen Grundsätze zurückgegriffen werden. Die Hervorhebung einzelner Auskunfts- und Vorlagepflichten in § 17 Abs. 1 Satz 2 wird man auch dahin verstehen können, dass es sich um die wichtigsten und typischen Pflichten bezogen auf die Sachverhaltsaufklärung nach § 17 Abs. 1 handelt. So gesehen enthält § 17 Abs. 1 Satz 2 eine Richtschnur für die Ermessensausübung des FA. Hält sich das Verlangen des FA in den Grenzen der beispielhaften Aufzählung des § 17 Abs. 1 Satz 2, so kann es idR nicht als ermessensfehlerhaft angesehen werden. Im Gegenteil geht der Gesetzgeber offenbar für den Normalfall davon aus, dass die in § 17 Abs. 1 Satz 2 näher umschriebenen Auskünfte für die Anwendung der §§ 7–14 notwendig sind und auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Eine Ausnahme wird nur dann vorliegen, wenn dem FA der Sachverhalt bereits bekannt ist oder das FA sich anderweitig sehr viel einfacher informieren kann. Entsprechendes gilt für das Vorlageverlangen von Unterlagen, wenn das FA die Vorlage von einer anderen Person verlangen kann und zweckmäßigerweise verlangen muss. Umgekehrt muss das FA sich auf § 17 Abs. 1 Satz 1 stützen, wenn die Informationen bzw. Unterlagen der Anwendung der §§ 5 oder 15 dienen sollen.

 

Rz. 30

[Autor/Stand] Richtnormcharakter des § 17 Abs. 1 Satz 2. Umgekehrt muss § 17 Abs. 1 Satz 2 allerdings auch als Anhaltspunkt dafür gesehen werden, in welchem Umfange sich das Auskunftsverlangen idR halten sollte. Wenn deshalb ein Auskunftsverlangen erheblich über den Rahmen der beispielhaften Aufzählung von § 17 Abs. 1 Satz 2 hinausgeht, so wird es unter Umständen ermessensfehlerhaft sein,...

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