Rz. 731

[Autor/Stand] Inhalt und Systematik. Die Sätze 2–6 des § 34 c Abs. 6 EStG sind Ausnahmeregelungen zu § 34 c Abs. 6 Satz 1 EStG und dem darin normierten Grundsatz der Verdrängung der innerstaatlichen Regelungen des § 34 c Abs. 13 EStG durch das DBA. Satz 2 regelt partiell die entsprechende Anwendbarkeit der innerstaatlichen Anrechnungsregelungen, soweit im DBA die Anrechnungsmethode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vorgesehen ist. Der unübersichtlich gestaltete Satz 2 enthält dabei folgende drei Grundaussagen.

  • 1. Teilsatz. Im ersten Teil des Satzes wird die entsprechende Anwendbarkeit der Regelungen über die Ermittlung der anzurechnenden Steuerbeträge bzw. alternativ der Abzug von der Bemessungsgrundlage (§ 34 c Abs. 1 Sätze 2–5 und Abs. 2 EStG) angeordnet. Dies bedeutet, dass die innerstaatlichen Regelungen regelmäßig die technische Umsetzung der DBA-Anrechnung darstellen, soweit das DBA selbst keine (abweichenden) Anrechnungsregelungen enthält (s. Anm. 732 ff.).
  • 2. Teilsatz. Eine Ausnahme hierzu stellt der zweite Teil des Satzes dar, der die Einkünfte aus Kapitalvermögen, die der Abgeltungssteuer unterliegen, vom Anwendungsbereich des 1. Teilsatzes ausnimmt (s. Anm. 756 f.).
  • 3. Teilsatz. Eine weitere Rückausnahme ist im dritten Teil des Satzes geregelt, wonach § 34 c Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 EStG für fiktive ausländische Steuern nicht anwendbar ist (s. Anm. 758 ff.).
[Autor/Stand] Autor: Weggenmann, Stand: 01.10.2014

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