Rz. 775
[Autor/Stand] Rechtsentwicklung. § 34 c Abs. 6 Satz 6 wurde zum Veranlagungszeitraum 2000 in das Gesetz – zunächst als Satz 4, dann ab VZ 2003 als Satz 5 und seit VZ 2007 als Satz 6 – eingefügt. Auf Sachverhalte, die vor dem Jahr 2000 verwirklicht wurden, ist die Norm nicht anwendbar.[2] Die Gesetzesänderung stellt die Reaktion des Gesetzgebers auf die Rechtsprechung des BFH[3] zu § 34 c Abs. 3 EStG dar, da dieser auch in sog. "Missbrauchsfällen" den Steuerabzug der ausländischen Steuer zugelassen hat.[4]
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