aa) Zielsetzung und Ausgestaltung von Arbeitnehmerentsendungen
Rz. 1851
[Autor/Stand] Internationalisierung der wirtschaftlichen Betätigung. Die zunehmende Internationalisierung der grenzüberschreitenden unternehmerischer Betätigung im Zuge des Aufbaus international tätiger Konzerne hat zwangsläufig einen wachsenden Austausch von Arbeitnehmern zwischen den Konzerngesellschaften zur Folge. In der Praxis lässt sich feststellen, dass eine zunehmende Anzahl von Arbeitnehmern von Deutschland zu ausländischen Konzerngesellschaften bzw. von ausländischen Konzerngesellschaften nach Deutschland entsandt wird. Vielschichtig sind dabei die zugrunde liegenden Zielsetzungen. In der Praxis sind folgende typische Zielsetzungen anzutreffen: Umsetzung einer einheitlichen Unternehmenspolitik im Interesse der Konzernspitze, Überwachung der Geschäftstätigkeit der Tochtergesellschaften, internationaler Erfahrungsaustausch, Beseitigung eines Mangels an qualifizierten Arbeitskräften sowie die Fortbildung von Arbeitnehmern. Darüber hinaus kann auch ein Leistungsaustausch im Rahmen eines Dienstleistungsverhältnisses in Frage kommen.
Rz. 1852
[Autor/Stand] Zwei zentrale Problemfelder aus steuerlicher Sicht. In steuerlicher Hinsicht ist zwischen zwei zentralen Problemfeldern zu unterscheiden. Aus Unternehmenssicht steht zunächst die Behandlung konzerninterner Entsendungen im Rahmen der Einkunftsabgrenzung im Vordergrund. Konkret geht es um die Frage, ob die entsendende oder die aufnehmende Konzerneinheit mit dem Aufwand der Entsendung zu belasten ist. Diese Fragestellung wird von der deutschen Finanzverwaltung verstärkt überprüft, um zu vermeiden, dass das deutsche Besteuerungssubstrat durch die Geltendmachung von Aufwendungen der Entsendung in Deutschland gemindert wird. Die Aufteilung der Aufwendungen der Entsendung hat zwischen den Konzerngesellschaften unter Berücksichtigung des Grundsatzes des Fremdvergleichs zu erfolgen. Dabei ist für die Durchführung des Fremdvergleichs und damit die Ermittlung der Handlungsweise fremder Dritter von Bedeutung, dass die hier betrachteten konzerninternen Arbeitnehmerentsendungen zwischen nicht verbundenen Unternehmen idR nicht vorkommen. Soweit zwischen fremden Dritten der Austausch von Arbeitskräften erfolgt, handelt es sich um Fälle des gewerblichen Arbeitnehmerverleihs.[3]
Rz. 1853
[Autor/Stand] Versteuerung der Vergütungen aus nichtselbstständiger Arbeit. Weiterhin geht es um die steuerliche Behandlung der von dem Arbeitnehmer erzielten Vergütungen aus nichtselbständiger Tätigkeit. Dabei steht aus Sicht des entsandten Arbeitnehmers die Frage nach der Zuordnung des Besteuerungsrechts für die während der Entsendung erzielten Vergütungen aus nichtselbständiger Tätigkeit im Vordergrund.[5] Weiterhin ergeben sich auch sozialversicherungsrechtliche Fragestellungen.[6] In Bezug auf die Versteuerung der Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit geht es konkret um die Frage, ob dem Wohnsitzstaat oder dem Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht für die Vergütungen aus nichtselbständiger Tätigkeit zusteht.[7] Aus Unternehmenssicht stehen hingegen vor allem Fragestellungen im Zusammenhang mit der Durchführung des Lohnsteuerabzugs im Vordergrund.[8] Dabei geht es aus Unternehmenssicht vor allem um die Vermeidung aus § 42d EStG resultierender Lohnsteuerhaftungstatbestände.[9] Die Durchführung des Lohnsteuerabzugs wird dabei in der Praxis häufig durch die zahlreichen Zusatzleistungen erschwert, die entsandten Arbeitnehmern zum Ausgleich persönlicher und finanzieller Belastungen im Rahmen einer Entsendung gewährt werden.[10]
bb) Ausgestaltung konzerninterner Arbeitnehmerentsendungen
Rz. 1854
[Autor/Stand] Systematisierung konzerninterner Arbeitnehmerentsendungen. In der Praxis weist die Ausgestaltung konzerninterner Arbeitnehmerentsendungen vielfältige Ausprägungsformen auf. Für eine grobe Systematisierung kann zwischen sog. Outbound- und Inbound-Entsendun...
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen