Ungeachtet des Absatzes 1...
Rz. 421
[Autor/Stand] Ungeachtet des § 8 Abs. 1. Nach § 8 Abs. 1 ist eine ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft für Einkünfte, die einer niedrigen Besteuerung iS von § 8 Abs. 3 unterliegen und nicht aus den im Aktiv-/Passiv-Katalog des § 8 Abs. 1 genannten Tätigkeiten stammen. Indem § 8 Abs. 2 die Formulierung "[u]ngeachtet des Absatzes 1" verwendet, wird vom Gesetz lediglich zum Ausdruck gebracht, dass selbst dann, wenn die Voraussetzungen von § 8 Abs. 1 gegeben sind, eine Hinzurechnungsbesteuerung nicht stattfindet, soweit die weiteren Voraussetzungen von § 8 Abs. 2 erfüllt sind. Die Formulierung "[u]ngeachtet des Absatzes 1" darf demgegenüber nicht so verstanden werden, dass es auf die Voraussetzungen von § 8 Abs. 1 insgesamt nicht ankommt. Vom Wortsinn her wäre diese Auslegung zwar gedeckt. Aus dem systematischen Zusammenhang zur verfahrensrechtlichen Regelung des § 18 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 idF des Jahressteuergesetzes 2008 ergibt sich jedoch, dass in einem ersten Schritt die Voraussetzungen von § 8 Abs. 1 zu prüfen sind und erst anschließend, wenn die Voraussetzungen bejaht und die Zwischeneinkünfte erklärt wurden, der Gegenbeweis nach § 8 Abs. 2 geführt werden kann. Denn nach § 18 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 idF des Jahressteuergesetzes 2008 hat jeder an der ausländischen Gesellschaft iS von § 7 Abs. 1 beteiligte unbeschränkt und erweitert beschränkt Steuerpflichtige eine Erklärung zur gesonderten Feststellung abzugeben. Eine solche Erklärung setzt aber voraus, dass man die Frage der Subsumtion der Einkünfte unter § 8 Abs. 1 geklärt hat.[2] Darüber hinaus wird durch die Formulierung "[u]ngeachtet des Absatzes 1" der unmittelbare Zusammenhang zwischen § 8 Abs. 1 und Abs. 2 hergestellt. Dies kann für die Auslegung der von § 8 Abs. 2 verwandten Begriffe hilfreich sein. So kann zB mit dem Begriff der "Gesellschaft" nur eine Gesellschaft iS von § 8 Abs. 1 gemeint sein, die wiederum eine solche iS von § 7 Abs. 1 sein muss.
Rz. 422– 425
[Autor/Stand] frei
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