I. Entstehungsgeschichte

1. StReformG 1990 vom 25.7.1988 (BGBl. I 1988, 1093, ber. BGBl. I 1988, 2074)

 

Rz. 1

[Autor/Stand] StReformG 1990. § 50d wurde erstmals 1988 eingeführt. Hierdurch wurde ein Steuerabzug ungeachtet etwaiger abkommensrechtlicher Befreiungen angeordnet und die Entlastung erst im Erstattungsverfahren gewährt. Hierdurch sollte der Quellensteuereinbehalt durch den Vergütungsschuldner gesichert werden. Außerdem sollte durch das Erfordernis der Vorlage von Bescheinigungen der ausländischen Steuerbehörde im Erstattungsverfahren gewährleistet werden, dass der Ansässigkeitsstaat Kenntnis über die Einkünfte erhält.[2] Der Gesetzgeber hatte die Einführung von § 50d Abs. 12 für notwendig erachtet, nachdem der BFH mit Urteil vom 22.10.1986[3] entschieden hatte, dass sich ein inländischer Vergütungsschuldner unmittelbar, d.h. ohne Durchführung des seinerzeit geltenden Freistellungsverfahrens gem. § 73h EStDV a.F., auf eine in einem DBA vorbehaltlos vereinbarte Steuerbefreiung berufen und somit nicht in Haftung genommen werden konnte.[4]

[Autor/Stand] Autor: Bozza, Stand: 01.06.2019
[2] BT-Drucks. 11/2157, 166, vgl. Anhang 1 Gesetzesmaterialien S. G 5.
[4] Vgl. BR-Drucks. 100/88, 321; BT-Drucks. 11/2157, 166, vgl. Anhang 1 Gesetzesmaterialien S. G 5.

2. StReformÄndG vom 30.6.1989 (BGBl. I 1989, 1267)

 

Rz. 2

[Autor/Stand] StReformÄndG. Durch das StReformÄndG wurde eine Anpassung von § 50d EStG bzgl. der Abschaffung der sog. "kleinen" Kapitalertragsteuer ab 1.7.1989 vorgenommen.[2]

[Autor/Stand] Autor: Bozza, Stand: 01.06.2019
[2] Vgl. Klein/Hagena in H/H/R, § 50d EStG Anm. 2 (Stand: September 2016).

3. StÄndG 1992 vom 25.2.1992 (BGBl. I 1992, 297)

 

Rz. 3

[Autor/Stand] StÄndG 1992. § 50d Abs. 1 und 2 wurde auf den seinerzeit eingeführten § 44d EStG (jetzt § 43b EStG) – das Kapitalertragsteuerabzugsverfahren – als weiteren Ermäßigungsgrund ausgedehnt. Das Freistellungsverfahren (seinerzeit noch in Abs. 3 geregelt) wurde über die Fälle des § 50a Abs. 4 EStG hinaus auf bestimmte Kapitalerträge erweitert. Diese Erweiterung beruhte als Folgeänderung auf der Umsetzung der Mutter-Tochter-Richtlinie (MTR) in nationales Recht.[2]

[Autor/Stand] Autor: Bozza, Stand: 01.06.2019
[2] § 44d EStG a.F., heute § 43b EStG; vgl. BT-Drucks. 12/1108, 64.

4. JStG 1997 vom 20.12.1996 (BGBl. I 1996, 2049)

 

Rz. 4

[Autor/Stand] JStG 1997. § 50d Abs. 3 Satz 2 (jetzt Abs. 2 Satz 3) wurde eingefügt. Hiernach kann die Freistellung in den Fällen des § 50a Abs. 1 EStG von der Bedingung abhängig gemacht werden, dass die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 50a Abs. 5 EStG nachgewiesen werden.

[Autor/Stand] Autor: Bozza, Stand: 01.06.2019

5. StSenkG vom 23.10.2000 (BGBl. I 2000, 1433)

 

Rz. 5

[Autor/Stand] StSenkG 2000. Es erfolgten redaktionelle Änderungen, die sich aufgrund der Änderung der Paragrafen-Reihenfolge der Vorschriften über die Kapitalertragsteuer ergaben.[2] Außerdem wurde eine eigene Regelung der 10 %-Schwelle in Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 a.F.[3] geschaffen.

[Autor/Stand] Autor: Bozza, Stand: 01.06.2019
[2] Nun § 43b EStG; zuvor: § 44d EStG; vgl. BT-Drucks. 14/2683, 119.
[3] Jetzt Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2, statt Verweis auf § 8b Abs. 5 KStG a.F.

6. StÄndG 2001 vom 20.12.2001 (BGBl. I 2001, 3794)

 

Rz. 6

[Autor/Stand] StÄndG 2001. § 50d wurde grundlegend geändert. Auf die Rechtsprechung des BFH[2] reagierte der Gesetzgeber mit einer Verschärfung der Freistellung vom Quellensteuerabzug. Dabei wurde gesetzlich geregelt bzw. klargestellt, dass die Freistellung vom Steuerabzug nicht mehr für die Vergangenheit erfolgen kann, sondern ein in die Zukunft gerichtetes Verfahren ist.[3]

[Autor/Stand] Autor: Bozza, Stand: 01.06.2019
[3] BT-Drucks. 14/7341, 13, vgl. Anhang 1 Gesetzesmaterialien S. G 12.

7. StÄndG 2003 vom 15.12.2003 (BGBl. I 2003, 2645)

 

Rz. 7

[Autor/Stand] StÄndG 2003. Abs. 1 Satz 2 wurde zur Sicherstellung dahingehend ergänzt, dass der Anspruch des Gläubigers auch die vom Schuldner der Zahlung aufgrund eines Nachforderungsbescheids oder Haftungsbescheids entrichtete Steuer als völlig oder teilweise zu erstattende Steuer umfasst.[2]

[Autor/Stand] Autor: Bozza, Stand: 01.06.2019
[2] BT-Drucks. 15/1562, 39.

8. EG-Amtshilfe-Anpassungsgesetz vom 2.12.2004 (BGBl. I 2004, 3112)

 

Rz. 8

[Autor/Stand] EG-Amtshilfe-Anpassungsgesetz. Die Überschrift wurde neu gefasst. Vor allem aber wurde angesichts der Einführung von § 50g EStG zur Umsetzung der europäischen Zins- und Lizenzrichtlinie[2] in § 50d Abs. 1 der Anwendungsbereich um Fälle des § 50g EStG erweitert.[3] Darüber hinaus wurde die in der Zins- und Lizenzrichtlinie vorgesehene Verzinsungspflicht der nach § 50g EStG zu erstattenden Erträge eingeführt. Schließlich wurde das Freistellungsverfahren gem. Abs. 2 geändert, indem nunmehr die Möglichkeit eines Widerrufsvorbehalts ausdrücklich erwähnt, eine Mindestgeltungsdauer und eine Anzeigepflicht des Vergütungsgläubigers bei Wegfall der Voraussetzungen für eine Freistellung sowie eine maximale Bearbeitungsfrist für den Antrag auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung eingeführt wurden.

[Autor/Stand] Autor: Bozza, Stand: 01.06.2019
[2] RL 2003/49/EG des Rates v. 3.6.2003.
[3] Vgl. BT-Drucks. 15/3679, 7, vgl. Anhang 1 Gesetzesmaterialien S. G 14.

9. Gesetz zur Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung und zur Schaffung eines Refinanzierungsregisters vom 22.9.2005 (BGBl. I 2005, 2809)

 

Rz. 9

[Autor/Stand] Gesetz zur Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung. Es erfolgte eine redaktionelle Änderung, indem das "Bundesamt für Finanzen" in Abs. 1 Sätze 3 und...

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