Rz. 111

[Autor/Stand] Bedeutungsverlust. Im Lauf der Zeit verliert einerseits die Norm – nicht zuletzt wegen der zunehmenden Anzahl der DBA zwischen Deutschland und ausländischen Staaten – an Bedeutung in der Praxis.[2] Einkommensteuern in Staaten, mit denen noch keine DBA abgeschlossen sind, sind in Anlage 6 zu den Einkommensteuer-Richtlinien enthalten. Andererseits nimmt jedoch die Komplexität der Anrechnung ausländischer Steuern nicht zuletzt auch durch die Trennung nach Kapitaleinkünften und den übrigen Einkünften, bei denen eine Anrechnung weiter nach § 34 c erfolgt, und der Möglichkeit einer Günstigerprüfung nach § 32 d Abs. 6 EStG weiterhin zu. Die Regelung ist unübersichtlich geworden. Die Entscheidung des Stpfl. zwischen verschiedenen Möglichkeiten (Anrechnung, Abzug, Pauschalierung, Günstigerprüfung) ist nicht ohne Hilfe komplexer betriebswirtschaftlicher Analysen und manchmal nicht ohne Einsatz von EDV zu treffen.[3]

 

Rz. 112– 120

[Autor/Stand] frei

[Autor/Stand] Autor: Lüdicke, Stand: 01.11.2015
[2] Vgl. Kuhn in H/H/R, § 34 c EStG Anm. 6.
[3] Vgl. dazu Kussmann/Beckmann, StuB 2000, 706; Reichert, DB 1997, 131; Richter, BB 1999, 613; Scheffeler, DB 1993, 845; Stobbe, DStZ 1990, 194, der auf die Fehlerquote der FÄ zwischen 16 % und 67 % hinweist.
[Autor/Stand] Autor: Lüdicke, Stand: 01.11.2015

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