Rz. 65

[Autor/Stand] Angabe der Steuernummer. In § 138a Abs. 2 AO sind die zu übermittelnden Informationen abschließend aufgezählt. Nicht im Gesetz enthalten ist jedoch die notwendige Angabe der Steuernummern für die berichtende Konzernobergesellschaft und die einzelnen Konzernuntereinheiten. Die Notwendigkeit zur Weitergabe dieser Informationen ergibt sich nur aus der Vorgabe der OECD zur Verwendung eines XML-Datenschemas[2] und den Hinweisen zur Erstellung der XML-Datei.[3] Zwar kann aktuell noch ersatzweise die Angabe "NOTIN" verwendet werden, wodurch jedoch fraglich ist, welchen Nutzen die Übermittlung des Berichts insbesondere für ausländische Finanzverwaltungen haben kann, da die erfassten Gesellschaften nicht eindeutig identifiziert und automatisch gesucht werden können.

[Autor/Stand] Autor: Cordes/Kluge, Stand: 01.03.2019
[2] Vgl. (Stand: 8.2.2019).
[3] Vgl. http://www.oecd.org/tax/country-by-country-reporting-xml-schema-user-guide-for-tax-administrations.pdf. (Stand 8.2.2019).

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