a) Erstmalige Anwendung (§ 40 BsGaV)

1 Diese Verordnung ist für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen. 2 § 3 Absatz 3 in der Fassung des Artikels 5 der Verordnung vom 12. Juli 2017 (BGBl. I S. 2360) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 beginnen.

 

Rz. 3901

[Autor/Stand] Zeitliche Anwendung. Nach § 40 Satz 1 BsGaV ist die BsGaV auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2014 beginnen. Der mit der Neufassung des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und § 1 Abs. 5 in innerstaatliches Recht umgesetzte AOA gilt dagegen bereits für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2012 beginnen. Für Wirtschaftsjahre, die ab dem 1.1.2013 bis zum 31.12.2014 beginnen, sind daher bereits anzunehmende schuldrechtliche Beziehungen i.S.d. § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 zu identifizieren und die betriebsstättenbezogene Gewinnabgrenzung ist auf der Grundlage der Selbständigkeits- und Unabhängigkeitsfiktion der Betriebsstätte nach § 1 Abs. 5 vorzunehmen, ohne dass jedoch die Konkretisierungen der BsGaV heranzuziehen sind. Im Übrigen wird auf die Ausführungen in Rz. 2923 verwiesen.

 

Rz. 3902

[Autor/Stand] Zeitliche Anwendung der Dokumentationsanforderungen. § 3 Abs. 3 BsGaV i.d.F. des Art. 5 der Verordnung vom 12.7.2017 (BGBl. I 2017, 2360) sieht vor, dass im Rahmen der Verrechnungspreisdokumentation der Betriebsstätte auch die Gründe für die Zuordnung der Bestandteile, einschließlich der Gründe für die Zuordnung der Geschäftsvorfälle des Unternehmens (§ 9 BsGaV), der Chancen und Risiken (§ 10 BsGaV) und der Sicherungsgeschäfte (§ 11 BsGaV), sowie die Gründe für das Vorliegen anzunehmender schuldrechtlicher Beziehungen (§§ 16 und 17 BsGaV) darzulegen sind (siehe Rz. 2991). § 40 Satz 2 BsGaV regelt in diesem Zusammenhang, dass diese inhaltlichen Dokumentationsanforderungen erstmals für Wirtschaftsjahre gelten, die nach dem 31.12.2016 beginnen.

b) Inkrafttreten (§ 41 BsGaV)

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft .

 

Rz. 3903

[Autor/Stand] Inkrafttreten. Das Bundesministerium der Finanzen hat die BsGaV am 13.10.2014 erlassen, der Bundesrat hat am 10.10.2014 zugestimmt. Die BsGaV wurde am 17.10.2014 im BGBl. I veröffentlicht[4] und ist gem. § 41 BsGaV am 18.10.2014 in Kraft getreten (siehe Rz. 2921).

 

Rz. 3904– 3920

[Autor/Stand] frei

[Autor/Stand] Autor: Leonhardt/Tcherveniachki, Stand: 01.09.2023
[Autor/Stand] Autor: Leonhardt/Tcherveniachki, Stand: 01.09.2023
[Autor/Stand] Autor: Leonhardt/Tcherveniachki, Stand: 01.09.2023
[4] BGBl. I 2014, 1603.
[Autor/Stand] Autor: Leonhardt/Tcherveniachki, Stand: 01.09.2023

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