Rz. 3530

[Autor/Stand] Anwendungsbereich. § 24 Abs. 6 BsGaV betrifft ausländische Versicherungsbetriebsstätten inländischer Versicherungsunternehmen, wenn diese im Ausland einer der deutschen Versicherungsaufsicht vergleichbaren Aufsicht unterliegen und ein Hauptbevollmächtigter bzw. vergleichbarer Bevollmächtigter bestellt wurde. Dies dürfte für den Großteil der ausländischen Niederlassungen der Fall sein, so dass § 24 Abs. 6 BsGaV die Regelmethode für ausländische Versicherungsbetriebsstätten normiert.[2] Die Einschränkung auf Niederlassungen, für die ein Hauptbevollmächtigter bzw. ein vergleichbarer Bevollmächtigter bestellt wurde, ist – zumindest im Hinblick auf die Zuordnungssystematik von § 24 Abs. 6 Satz 1 BsGaV – allerdings redundant und irreführend. So betrifft die Regelung des § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VAG (a.F.) nur Krankenversicherungen, § 106 Abs. 3 VAG (a.F.) dagegen nur Versicherungen aus Drittstaaten. Bei enger Auslegung der Vorschrift wären Bevollmächtigte anderer Versicherungsunternehmen damit nicht erfasst. Zudem ist die Voraussetzung der Bestellung eines Bevollmächtigten für die Zuordnung nach § 24 Abs. 6 Satz 1 BsGaV irrelevant, da es hier ausschließlich auf die Ausübung der unternehmerischen Risikoübernahmefunktion ankommt. Auch ohne diese Voraussetzung wäre über § 24 Abs. 1 BsGaV auf die Ausübung der unternehmerischen Risikoübernahmefunktion abzustellen. Inhaltlich erfolgt in § 24 Abs. 6 Satz 1 BsGaV lediglich eine Klarstellung, dass für ausländische Versicherungsbetriebsstätten die Zuordnung der Versicherungsverträge den allgemeinen Zuordnungsregeln § 24 Abs. 1 bis 4 BsGaV folgt. Die Zuordnung richtet sich im Erstversicherungsgeschäft somit nach der Ausübung der Funktion des Zeichnungsprozesses (§ 24 Abs. 1 BsGaV) und im Rückversicherungsgeschäft vorrangig nach den Funktionen der Risikoklassifizierung und der Risikoauswahl (§ 24 Abs. 4 BsGaV). Die Einschränkung des Anwendungsbereichs auf Versicherungsunternehmen, die der Versicherungsaufsicht unterliegen und einen Bevollmächtigten bestellt haben und die dadurch bereits ein bestimmtes Maß an eigenen Aktivitäten ausüben, hat jedoch zur Folge, dass für diese Niederlassungen die weiteren Voraussetzungen von § 24 Abs. 6 Satz 2 BsGaV in der Funktionsausübung zum Tragen kommen, während bei Versicherungsbetriebsstätten, die nicht diesen aufsichtsrechtlichen Regularien unterliegen, die Regelmethode nach § 24 Abs. 1 BsGaV ohne weitere Einschränkungen anzuwenden ist. Diese unterschiedliche Behandlung ist nicht nachvollziehbar und lässt sich nur dadurch erklären, dass durch § 24 Abs. 6 BsGaV der Anwendungsbereich von § 24 Abs. 5 BsGaV auf den Outbound-Fall übertragen werden soll. Auch hier ist jedoch wieder zu kritisieren, dass die unterschiedlichen Methoden der Zuordnungssystematik in § 24 BsGaV, in Abhängigkeit auch des Aufsichtsrechts, nicht den rein funktionsbasierten Ansatz der OECD widerspiegeln und damit automatisch das Risiko der Doppelbesteuerung zur Folge haben.

 

Rz. 3531

[Autor/Stand] Maßgeblichkeit der unternehmerischen Risikoübernahmefunktion. Abweichend von der Zuordnungsregel in § 24 Abs. 5 BsGaV kommt es bei inländischen Versicherungsunternehmen mit ausländischen Versicherungsbetriebsstätten für die Zuordnung eines Versicherungsvertrags nicht darauf an, ob in der ausländischen Betriebsstätte ein Hauptbevollmächtigter oder vergleichbarer Bevollmächtigter bestellt wurde. Für die Zuordnung ist allein die Ausübung der unternehmerischen Risikoübernahmefunktion entsprechend der Vorschriften in den § 24 Abs. 14 BsGaV maßgebend. Während inländischen Niederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen somit regelmäßig die im Inland abgeschlossenen Versicherungsverträge zuzuordnen sind, soll bei ausländischen Versicherungsbetriebsstätten eine solche pauschale, von den Personalfunktionen losgelöste Zuordnungssystematik nach dem Willen des Verordnungsgebers nicht zulässig sein. Diese unterschiedliche Behandlung in- und ausländischer Sachverhalte findet sich jedoch weder in § 1 AStG noch im OECD-Betriebsstättenbericht. Vielmehr widerspricht dies der funktionsbasierten Zuordnungslogik der OECD[4] und deren Ziel, durch den AOA und den dazugehörigen Betriebsstättenbericht eine einheitliche Regelung der OECD-Mitgliedstaaten für Betriebsstättensachverhalte im Rahmen der Auslegung des Art. 7 OECD-MA zu finden (siehe auch Anm. 3527).

 

Rz. 3532

[Autor/Stand] Weitere Einschränkung der Zuordnungsvoraussetzungen. Während § 24 Abs. 6 Satz 1 BsGaV regelt, dass sich die Zuordnung der Versicherungsverträge bei ausländischen Versicherungsbetriebsstätten inländischer Versicherungsunternehmen nur nach der Personalfunktion des Zeichnungsprozesses richtet, schränkt § 24 Abs. 6 Satz 2 BsGaV diese Zuordnungsvoraussetzung weiter ein. Wird von der ausländischen Versicherungsbetriebsstätte im Rahmen des Zeichnungsprozesses nur die Unterfunktion der Annahme des Versicherungsrisikos ausgeübt, jedoch keine weitere Unterfunktion innerhalb des Zeichnungsprozesses, so soll d...

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