Rz. 3632

[Autor/Stand] Bestimmung des Dotationskapitals. Nach § 13 BsGaV gilt für ausländische Bau- und Montagebetriebsstätten grundsätzlich die Mindestkapitalausstattungsmethode. Abweichend von § 12 BsGaV lässt die Finanzverwaltung auch für eine inländische Bau- und Montagebetriebsstätte, die eine Routinetätigkeit i.S.d. § 32 Abs. 1 BsGaV erbringt, die Bestimmung des Dotationskapitals nach der Mindestkapitalausstattungsmethode zu. Voraussetzung hierfür ist, dass[2]

  der inländischen Bau- und Montagebetriebsstätte keine Vermögenswerte und keine Geschäftsvorfälle (§ 9 BsGaV) des Bau- und Montageunternehmens zuzuordnen sind,
  der inländischen Bau- und Montagebetriebsstätte nur Risiken zuzuordnen sind, die denen eines Routineunternehmens mit geringen Risiken entsprechen, und
  in der Hilfs- und Nebenrechnung für die inländische Bau- und Montagebetriebsstätte keine Verbindlichkeiten ausgewiesen werden, die zu einer Zuordnung von Zinsaufwand des Bau- und Montageunternehmens zur Bau- und Montagebetriebsstätte führen.

In diesen Fällen reicht es aus, wenn sich aus der Hilfs- und Nebenrechnung der Bau- und Montagebetriebsstätte die genaue Bemessungsgrundlage und der jeweils verwendete Gewinnaufschlag bzw. die verwendeten Gewinnaufschläge ergeben.[3]

[Autor/Stand] Autor: Leonhardt/Tcherveniachki, Stand: 01.06.2018
[2] Vgl. BMF v. 22.12.2016 – IV B 5 - S 1341/12/10001-03 – DOK 2016/1066571 – VWG BsGa, BStBl. I 2017, 182, Tz. 2.32.5, Rz. 368, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 447 ff.
[3] Vgl. BMF v. 22.12.2016 – IV B 5 - S 1341/12/10001-03 – DOK 2016/1066571 – VWG BsGa, BStBl. I 2017, 182, Tz. 2.32.5, Rz. 369, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 447 ff.

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