Rz. 259

[Autor/Stand] Abzug bei den einzelnen Einkünften. Nach § 34 c Abs. 2 ist der gewillkürte Steuerabzug bei der Ermittlung der Einkünfte vorzunehmen, dh., es erfolgt ein Abzug der ausländischen Steuer bei den einzelnen Einkünften. Erzielt ein Stpfl. Einkünfte aus mehreren Einkunftsarten, von denen einzelne nach Maßgabe deutscher Verlustabzugsbeschränkungen (insbes. §§ 2 a und 15 a EStG) für die deutsche Einkunftsermittlung außer Betracht bleiben, so müssen die ausländischen Steuern den einzelnen Einkunftsarten zugeordnet werden. Die Verlustabzugsbeschränkungen wirken auch für die anteiligen ausländischen Steuern. Der gewillkürte Steuerabzug bewirkt eine Erhöhung des nach § 10 d EStG vor- bzw. rücktragsfähigen Verlusts und eine Minderung der Bemessungsgrundlage für die zumutbare Eigenbelastung gem. § 33 Abs. 3 EStG. Der gewillkürte Steuerabzug wirkt sich seit dem Steueränderungsgesetz 1992 auch auf die Erhebung der Gewerbe(ertrag-)steuer aus, weil diese in § 7 GewStG an den nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnden Gewinn aus dem Gewerbebetrieb anknüpft. Während nach der früheren Rechtslage (bis VZ 1991) ein Abzug der ausländischen Steuern gem. § 26 Abs. 6 Satz 1 KStG iVm. § 34 c Abs. 2 EStG keine Auswirkung auf den Gewerbeertrag hatte, ist dies seit der Neuregelung des § 34 c Abs. 2 durch das Steueränderungsgesetz 1992 anders. Die Urteile des FG Hamburg v. 19.3.1987[2] und das Revisionsurteil des BFH v. 16.5.1990[3] sind dadurch inhaltlich überholt.

[Autor/Stand] Autor: Lüdicke, Stand: 01.11.2015
[2] FG Hamburg v. 19.3.1987 – II 283/84, EFG 1987, 469, rkr.

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