Rz. 822

[Autor/Stand] Keine Umsetzung. Von dieser Ermächtigungsgrundlage wird zurzeit kein Gebrauch gemacht. Der auf § 34 c Abs. 7 Nr. 3 EStG basierende § 68 c EStDV wurde mit dem JStG 1996 aufgehoben, da die einzelnen Änderungsmöglichkeiten des § 68 c EStDV mittlerweile auch in der AO geregelt sind und daher kein Bedürfnis mehr für eine separate Regelung in § 68 c EStDV gesehen wurde.[2]

 

Rz. 823

[Autor/Stand] Alte Fassung. Wortlaut des § 68 c EStDV bis zu seiner Aufhebung durch das JStG 1996:

(1)  Der für einen Veranlagungszeitraum erteilte Steuerbescheid ist zu ändern (Berichtigungsveranlagung), wenn eine ausländische Steuer, die auf die in diesem Veranlagungszeitraum bezogenen Einkünfte entfällt, nach Erteilung dieses Steuerbescheids erstmalig festgesetzt, nachträglich erhöht oder erstattet wird und sich dadurch eine höhere oder niedrigere Veranlagung rechtfertigt.

(2)  Wird eine ausländische Steuer, die nach § 34 c des Gesetzes für einen Veranlagungszeitraum auf die Einkommensteuer anzurechnen oder bei Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte abzuziehen ist, nach Abgabe der Steuererklärung für diesen Veranlagungszeitraum erstattet, so hat der Steuerpflichtige dies dem zuständigen Finanzamt unverzüglich mitzuteilen.

(3)  Rechtsbehelfe gegen Steuerbescheide, die nach Absatz 1 geändert worden sind, können nur darauf gestützt werden, daß die ausländische Steuer nicht oder nicht zutreffend angerechnet oder abgezogen worden sei.

[Autor/Stand] Autor: Weggenmann, Stand: 01.10.2014
[2] Vgl. BT-Drucks. 13/901, 142 f.
[Autor/Stand] Autor: Weggenmann, Stand: 01.10.2014

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