"Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, bei denen eine Doppelbesteuerung durch Anrechnung oder Abzug der ausländischen Steuer vermieden wird, finden die Sätze 1 bis 3 nur Anwendung, soweit die Aufwendungen auch Erträge in einem anderen Staat mindern, die nicht der inländischen Besteuerung unterliegen."

 

Rz. 82

[Autor/Stand] Allgemeines. § 4k Abs. 4 Satz 4 EStG sieht eine weitere Ausnahme vom Abzugsverbot vor. Diese Ausnahme betrifft unbeschränkt Steuerpflichtige, bei denen in (Outbound-)Fällen eine Doppelbesteuerung durch Anrechnung oder Abzug der ausländischen Steuer gemäß § 34c EStG, § 26 KStG vermieden wird.[2] Dies ist insoweit sachgerecht, als in diesen Konstellationen im Inland kein Besteuerungssubstrat verlorengeht.[3] Die Ausnahme vom Abzugsverbot greift jedoch nicht, soweit die Aufwendungen auch Erträge in einem anderen Staat mindern, die nicht der inländischen Besteuerung unterliegen.[4]

 

Rz. 83

[Autor/Stand] Anrechnungsbetriebsstätte. Der Anwendungsbereich des § 4k Abs. 4 Satz 4 EStG bezieht sich insbesondere auf ausländische Betriebsstätten, für die keine abkommensrechtliche Freistellung, sondern eine Anrechnung von Steuern zur Anwendung kommt.[6] Ein doppelter Betriebsausgabenabzug kann sich daraus ergeben, dass der Aufwand (z.B. auf der Grundlage vorgenommener Abschreibungen) im Staat einer Anrechnungsbetriebsstätte abzugsfähig ist und auf Grund des Welteinkommensprinzips auch die Bemessungsgrundlage des Steuerpflichtigen (Investor) im Ansässigkeitsstaat mindert.[7] In diesem Fall ist die steuerliche Erfassung von Aufwendungen und Erträgen im Staat des Investors ungeachtet der steuerlichen Berücksichtigung im anderen Staat systemimmanent.[8] Allerdings soll das Abzugsverbot nach § 4k Abs. 4 Satz 1 EStG ausweislich der Gesetzesbegründung Fälle erfassen, in denen z.B. eine Anrechnungsbetriebsstätte im Ausland Verluste erzielt, die mit im Inland nicht der Besteuerung unterliegenden Gewinnen des Steuerpflichtigen oder anderer Rechtsträger, bspw. über ein Gruppenbesteuerungssystem, im Ausland verrechnet werden können.[9] Anders könnte es allerdings aussehen, wenn die ausländische Anrechnungsbetriebsstätte Verluste erzielt, die grundsätzlich auch in Deutschland abzugsfähig wären. In diesem Fall käme zwar ein Abzugsverbot für die betreffenden Aufwendungen nach § 4k Abs. 4 Satz 1 EStG in Betracht, weil die Aufwendungen in beiden Staaten abzugsfähig sind. Die Ausnahme für doppelt berücksichtigte Erträge nach § 4k Abs. 4 Satz 3 EStG wäre mangels ausländischer Erträge nicht einschlägig. Allerdings ermöglicht § 4k Abs. 4 Satz 4 EStG in diesem Fall einen Betriebsausgabenabzug, weil die Aufwendungen im Ausland nicht mit nicht doppelt berücksichtigten Erträgen verrechnet werden, sondern lediglich einen Verlustvortrag erhöhen.[10] In dieser Konstellation stellt sich aber die Frage, ob der steuerliche Abzug in Deutschland rückwirkend zu versagen ist, wenn dieser Verlustvortrag im Ausland mit zukünftigen Erträgen verrechnet wird.[11]

[Autor/Stand] Autor: Tcherveniachki, Stand: 01.10.2021
[2] Vgl. BR-Drucks. 245/21, 42; Benz/Böhmer, DK 2020, 240 (245); Gosch in Kirchhof/Seer20, § 4k EStG Rz. 17; Kahlenberg/Radmanesch, IWB 2021, 497 (504).
[3] Vgl. Frase in F/K/S, § 4k EStG Rz. 64.
[4] Vgl. Frase in F/K/S, § 4k EStG Rz. 64.
[Autor/Stand] Autor: Tcherveniachki, Stand: 01.10.2021
[6] Vgl. Frase in F/K/S, § 4k EStG Rz. 64.
[7] Vgl. Grotherr, IWB 2021, 729 (740).
[8] Vgl. Kußmaul/Müller/Berens, ISR 2020, 399 (409); Zinowsky, IStR 2021, 500 (507).
[9] Vgl. BR-Drucks. 245/21, 42; siehe mit Beispiel dazu Schnitger/Oskamp, IStR 2020, 960 (964).
[10] Vgl. Gosch in Kirchhof/Seer20, § 4k EStG Rz. 17; Schnitger/Oskamp, IStR 2020, 960 (963).
[11] Vgl. Frase in F/K/S, § 4k EStG Rz. 64; Schnitger/Oskamp, IStR 2020, 960 (964).

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