Rz. 916

[Autor/Stand] Nach Vornahme sachgerechter Anpassungen. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 sind der Bestimmung des sog. Fremdvergleichspreises Fremdvergleichswerte zugrunde zu legen, die nach Vornahme sachgerechter Anpassungen im Hinblick auf die ausgeübten Funktionen, die eingesetzten Wirtschaftsgüter und die übernommenen Chancen und Risiken uneingeschränkt vergleichbar sind. Eine uneingeschränkte Vergleichbarkeit i.S. von § 1 Abs. 3 Satz 1 wird mithin erst nach "Vornahme sachgerechter Anpassungen" gegeben sein. Fraglich ist hier, welche Anpassungen noch als "sachgerecht" anzusehen sind. Dieser Begriff ist gesetzlich jedoch nicht definiert. § 1 Abs. 3 Satz 1 könnte entnommen werden, dass die Beurteilung "im Hinblick auf die ausgeübten Funktionen, die eingesetzten Wirtschaftsgüter und die übernommenen Chancen und Risiken" zu erfolgen habe. Richtigerweise wird man davon ausgehen müssen, dass sich diese Anforderungen auf die Vergleichbarkeit als solche und zudem bezogen auf eine konkrete Verrechnungspreismethode beziehen, nicht jedoch auf die Art und den Umfang konkreter Anpassungen. Nach dem Sprachgebrauch sollte "sachgerecht" gleichbedeutend mit "einer Sache gerecht werden" sein. Hierzu müsste allerdings Klarheit über die Zwecksetzung von Vergleichbarkeitsanpassungen bestehen. Vergleichbarkeitsanpassungen werden vorgenommen, um die Verlässlichkeit der Ergebnisse des Vergleichs zu erhöhen. Dies sollte der Zwecksetzung der von § 1 Abs. 3 Satz 1 – ebenso wie der in § 1 Abs. 3 Satz 2 – angesprochenen Anpassungen entsprechen. Die OECD-Leitlinien führen in diesem Zusammenhang aus, dass Vergleichbarkeitsanpassungen nur Unterschiede betreffen sollen, die erhebliche Auswirkungen auf den Vergleich und dessen Verlässlichkeit haben.[2] Insofern sind Anpassungsrechnungen dann nicht mehr sachgerecht, wenn sie nicht geeignet sind, die Verlässlichkeit des Vergleichs zu erhöhen oder wenn sie sich auf Unterschiede beziehen, die sich auf die Vergleichbarkeit nicht oder nur unwesentlich auswirken.

Der Stpfl. hat einen gewissen Beurteilungsspielraum für eine bezogen auf den konkreten Einzelfall zu entscheidende Sachgerechtigkeit konkreter Anpassungsrechnungen.[3] Dieser Beurteilungsspielraum findet in der Herstellung einer gewissen "Scheingenauigkeit" seine Grenzen. So können zahlreiche und komplizierte Anpassungen den Eindruck vermitteln, dass das Ergebnis der Suche nach Vergleichswerten "wissenschaftlich", verlässlich und sachlich richtig sei.[4]

Im Einzelnen wird zu möglichen Vergleichbarkeitsanpassungen auf die Darstellungen in Anm. 291 ff. verwiesen.

[Autor/Stand] Autor: Baumhoff/Liebchen, Stand: 01.11.2015
[2] Vgl. Tz. 3.52 OECD-Leitlinien 2010.
[3] Vgl. Dawid/Renaud in Kroppen, Handbuch Internationale Verrechnungspreise, OECD-Kap. III Tz. 3.34 Rz. 181.
[4] Vgl. Tz. 3.52 OECD-Leitlinien 2010.

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