Rz. 2635

[Autor/Stand] Globallizenz vs. Einzellizenz. Im internationalen Lizenzgeschäft kommt es vor, dass ein Lizenzvertrag mehrere immaterielle Werte zusammenfasst, weil oft ganze Leistungsbündel in Anspruch genommen werden, die sich nicht ohne Weiteres voneinander trennen lassen. Sofern für diese zusammengefassten Leistungen eine einheitliche Lizenzgebühr vereinbart wird, liegt eine sog. Globallizenz vor. Dieser steht die Einzellizenz gegenüber, bei der für jeden einzelnen zur Nutzung überlassenen immateriellen Wert (z.B. Patent, Marke) eine gesonderte Lizenzgebühr geregelt wird. Bisher forderte die deutsche Finanzverwaltung in Tz. 5.2.1 der inzwischen aufgehobenen VWG 1983 ausdrücklich die grundsätzliche Verrechnung von Einzellizenzen. Globallizenzen sollten nur dann akzeptiert werden, wenn die genutzten immateriellen Werte "technisch und wirtschaftlich eine Einheit bilden",[2] wobei unklar blieb, was unter einer solchen technischen und wirtschaftlichen Einheit verstanden werden soll. Die VWG VP 2023 enthalten diese Forderung richtigerweise nicht mehr. Denn Globallizenzverträge mit einem einheitlichen Entgelt für mehrere immaterielle Werte werden auch zwischen fremden Dritten vereinbart, wenn diese die immateriellen Werte als ein nicht voneinander trennbares Bündel ansehen, sodass die einschränkende Auffassung der deutschen Finanzverwaltung mit der Forderung einer technischen und wirtschaftlichen Einheit nicht mit dem Fremdvergleichsgrundsatz in Übereinstimmung stand. Die OECD-Leitlinien beschreiben solche Sachverhalte unter dem Stichwort "Package-Deal".[3] Die dortigen Ausführungen entsprechen weitgehend der in Deutschland bekannten sog. "Palettenbetrachtung"[4], wonach nicht jede einzelne Gebühr beim konzerninternen Lieferungs- und Leistungsaustausch einem Fremdvergleich standhalten muss, sondern lediglich sicherzustellen ist, dass hinsichtlich der zu analysierenden Produktpalette bzw. des Leistungsbündels ein angemessener Gesamtpreis vereinbart wurde. Im Hinblick auf den "Package-Deal" heißt es jedenfalls in den OECD-Leitlinien: "Es kann Fälle geben, in denen ein Leistungspaket nicht als Ganzes beurteilt werden kann, so dass die Bestandteile des Pakets voneinander getrennt werden müssen."[5] Durch die Formulierung "es kann Fälle geben" wird bereits deutlich, dass es nur in Ausnahmefällen erforderlich sein kann, eine Einzel- statt einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Damit wird das Regel-Ausnahme-Verhältnis der OECD-Leitlinien durch die bisherige Auffassung der deutschen Finanzverwaltung in den VWG 1983 geradezu umgekehrt. Schließlich verlangen die OECD-Leitlinien sogar für die "Fälle", in denen eine Einzelbetrachtung vorgenommen wird, eine Prüfung der Angemessenheit auf Basis der Gesamtbetrachtung: "In derartigen Fällen sollte die Steuerverwaltung nach Ermittlung der gesonderten Verrechnungspreise für die einzelnen Bestandteile dennoch prüfen, ob die Verrechnungspreisbestimmung für das Leistungspaket insgesamt dem Fremdvergleichsgrundsatz entspricht."[6]

[Autor/Stand] Autor: Greinert/Leonhardt, Stand: 01.09.2023
[2] BMF v. 23.2.1983 – IV C 5-S 1341 – 4/83 – VWG 1983, BStBl. I 1983, 218, Tz. 5.2.1 (aufgeh. durch BMF v. 14.7.2021 – IV B 5-S 1341/19/10017:001 – VWG VP 2021, BStBl. I 2021, 1098, Rz. 6.1); hierzu auch Raupach in Raupach, Verrechnungspreissysteme multinationaler Unternehmen, 161.
[3] Vgl. Tz. 3.11 OECD-Leitlinien 2022.
[4] Vgl. Baumhoff, IStR 1994, 593.
[5] Vgl. Tz. 3.11 OECD-Leitlinien 2022.
[6] Vgl. Tz. 3.11 OECD-Leitlinien 2022.

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