Rz. 19

[Autor/Stand] Hilfspersonen sind keine Intermediäre. Das Gesetz wie auch die zugehörige Begründung lassen offen, welche Konsequenzen sich daraus ergeben, wenn Intermediäre sich ihm Rahmen ihrer Tätigkeiten nach § 138d Abs. 1 AO Hilfspersonen bzw. Erfüllungsgehilfen bedienen. Hier stellt sich die Frage, ob solche Hilfspersonen dann (auch) den Pflichten des Intermediärs unterliegen bzw. zum Intermediär werden, d.h. konkret, ob sie persönlich zur Mitteilung verpflichtet sind. Dies kann etwa die Mitarbeiter eines Finanzinstituts betreffen; zudem fällt hierunter der Fall, dass eine Steuerberatungs-, Rechtsanwalts- und/oder Wirtschaftsprüfungskanzlei sich Mitarbeitern bedient. Es kann jedoch immer nur derjenige Intermediär sein, der mit dem Nutzer einer Steuergestaltung in einer unmittelbaren Rechtsbeziehung steht.[2] Damit sind von der Mitteilungspflicht immer nur solche Personen erfasst, in deren Namen und auf deren Rechnung Tätigkeiten durchgeführt und Leistungen erbracht werden.[3] Dies entspricht auch der Auffassung des BMF.[4] Mit anderen Worten kann bspw. die Steuerberatungsgesellschaft (z.B. in der Rechtsform einer AG, GmbH, Part mbB), der Teilhaber einer Sozietät oder der selbständig tätige Berufsträger Intermediär sein, nicht aber der dort angestellte Mitarbeiter.[5] Ob es sich bei einem angestellten Mitarbeitern um einen Berufsträger handelt, ist insoweit unbeachtlich.

 

Rz. 20– 30

[Autor/Stand] frei

[Autor/Stand] Autor: Engelen, Stand: 01.08.2022
[2] A.A. von Brocke/Nonnenmacher/Przybilka2, 82.
[3] So ganz zutr. Grotherr, Ubg 2019, 633 (636). Siehe auch von Bredow, Stbg 2020, 122 (123 f.); Engelen/Bärsch, DStR 2020, 676 (677); Lüdicke, IWB 2019, 920 (926); Krüger/Welling, DB 2020, 1190 (1192).
[4] Vgl. BMF v. 29.3.2021 – IV A 3-S 0304/19/10006:010, IV B 1-S 1317/19/10058:011, BStBl. I 2021, 582, Rz. 63, vgl. § 138d AO Anh. 2 Rz. 3; siehe auch Grotherr, Ubg 2020, 202 (210).
[5] A.A. von Brocke/Nonnenmacher/Przybilka2, 85.
[Autor/Stand] Autor: Engelen, Stand: 01.08.2022

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