2. die Gegenstand eines Geschäftsvorfalls sein können, ohne einzeln übertragbar sein zu müssen, und ...

 

Rz. 2698

[Autor/Stand] Gegenstand eines Geschäftsvorfalls. Ein immaterieller Wert muss gem. § 1 Abs. 3c Satz 2 Nr. 2 Gegenstand eines Geschäftsvorfalls sein können. Die hiermit grundsätzlich verbundene Anforderung einer gewissen Abgrenzbarkeit zu anderen Wirtschaftsgütern/Werten und insbesondere zum Geschäfts- oder Firmenwert wird durch die Ergänzung eingeschränkt, dass eine einzelne Übertragbarkeit nicht erforderlich sein soll. Auch insoweit geht der Begriff des immateriellen Werts daher wesentlich über die Definition des Wirtschaftsguts hinaus, die zumindest eine Abgrenzung zu anderen Wirtschaftsgütern und insbesondere zum Geschäfts- oder Firmenwert erfordert.[2]

 

Rz. 2699

[Autor/Stand] Einzelne Übertragbarkeit des Geschäfts- oder Firmenwerts. Bemerkenswert ist, dass die Gesetzesbegründung im Rahmen der beispielhaften Aufzählung denkbarer immaterieller Werte den Geschäfts- oder Firmenwert nicht nennt, obwohl dieser von den OECD-Leitlinien 2022 ausdrücklich als möglicher immaterieller Wert aufgeführt wird (Rz. 2692).[4] Im Ergebnis dürfte jedoch zumindest ein Teil des Geschäfts- oder Firmenwerts regelmäßig von der Definition des § 1 Abs. 3c Satz 2 erfasst werden, unabhängig davon, dass dies solche Bereiche betreffen kann, die grundsätzlich nur im Rahmen einer Gesamtbewertung aufgedeckt bzw. bewertet werden können.[5] Diese Aspekte konnten nach bisheriger Rechtslage mangels Konkretisierung als Wirtschaftsgut allenfalls im Rahmen der Funktionsverlagerungsbesteuerung als sonstige Vorteile erfasst werden, deren Wert sich auf der Grundlage einer Gesamtbewertung des Transferpakets als Residualgröße zum Gesamtwert der im Transferpaket enthaltenen Wirtschaftsgüter bestimmte (s. auch Rz. 2602).

[Autor/Stand] Autor: Greinert/Leonhardt, Stand: 01.09.2023
[2] Vgl. zur Definition des Wirtschaftsguts grundlegend: BFH v. 2.3.1970 – GrS 1/69, BStBl. II 1970, 382, ferner: Tiedchen in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 5 EStG, Rz. 561; Weber-Grellet in Schmidt42, § 5 Rz. 96, jeweils m.w.N. Eine Einzelveräußerbarkeit ist demgegenüber auch nach der Rechtsprechung des BFH nicht erforderlich, vgl. z.B. BFH v. 10.8.1989 – X R 176-177/87, BStBl. II 1990, 15; s. auch Engelen, DB 2020, 251 (254).
[Autor/Stand] Autor: Greinert/Leonhardt, Stand: 01.09.2023
[4] Vgl. Tz. 6.27 ff. OECD-Leitlinien 2022.
[5] Vgl. auch Ditz/Bärsch/Engelen/Quilitzsch, DStR 2020, 74.

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