Rz. 1621

[Autor/Stand] Produktionsanlagen. Typischerweise beschafft der Lohnfertiger keine eigenen Produktionsanlagen und mietet diese auch nicht vom Auftraggeber. Vielmehr werden ihm die Anlagen vom Auftraggeber über die Laufzeit des Lohnfertigungsvertrages beigestellt.[2] Das zivilrechtliche und wirtschaftliche Eigentum an den Produktionsanlagen verbleibt in diesem Fall beim Auftraggeber und geht nicht auf den Lohnfertiger über.[3] Die Beistellung der Produktionsanlagen erfolgt üblicherweise ohne Verrechnung eines Entgelts. Es gibt allerdings auch Lohnfertiger, die über einen Grundbestand an Produktionsanlagen selbst verfügen. Ist dies der Fall, besteht grundsätzlich kein Widerspruch zur Einordnung der Produktionsgesellschaft als Lohnfertiger. Vielmehr ist dann – wenn die anderen Voraussetzungen eines Lohnfertigers erfüllt sind – von einem funktionsstarken Lohnfertiger auszugehen. Dies ist im Rahmen der Bemessung des Gewinnaufschlags zu berücksichtigen.

 

Rz. 1622

[Autor/Stand] Immaterielle Wirtschaftsgüter. Neben dem Funktions- und Risikoprofil erfolgt die Unternehmenscharakterisierung im Allgemeinen und vorliegend für Produktionsunternehmen im Speziellen nach Art und Qualität der eingesetzten Wirtschaftsgüter. Den Lohnfertiger kennzeichnet hier, dass nicht er es ist, der die für die Fertigung wesentlichen materiellen, insb. aber produkt- und marktbezogenen immateriellen Wirtschaftsgüter (Patente, produktspezifisches Know-how und Marken) einsetzt. Vielmehr befinden sich die zur Herstellung der Produkte notwendigen immateriellen Wirtschaftsgüter im Eigentum des Auftraggebers und werden dem Lohnfertiger (kostenlos) beigestellt.[5] Die Verrechnungspreispraxis zeigt allerdings, dass Lohnfertiger durchaus auch über eigenes Know-how verfügen können. Dieses Know-how bezieht sich dann allerdings idR auf den Fertigungsprozess.

 

Rz. 1623

[Autor/Stand] Kapitalausstattung des Lohnfertigers. Aus der Tatsache, dass der Lohnfertiger nur geringe Risiken trägt, eingeschränkte Funktionen ausübt und typischerweise kein Eigentum an den Produktionsanlagen erwirbt, folgt, dass er idR auch nur relativ geringe finanzielle Mittel benötigt.[7]

 

Rz. 1624

[Autor/Stand] Personaleinsatz des Lohnfertigers. Die Anstellung von Personal im Hinblick auf die Ausübung seiner Produktionsfunktion ist alleinige Aufgabe des Lohnfertigers. Nur in Ausnahmefällen behält sich der Auftraggeber vor, in die Personalpolitik des Lohnfertigers einzugreifen. Die entsprechenden Personalkosten sind daher auch durch den Lohnfertiger zu tragen und über den Verrechnungspreis abzudecken. Dies schließt es allerdings nicht aus, dass der Auftraggeber – insb. zur Planung, Koordinierung und Kontrolle des Herstellungsprozesses – eigenes Personal in die Produktionsstätte des Lohnfertigers auf eigene Kosten entsendet. Sollte dies der Fall sein, ist zu prüfen, ob der Auftraggeber ggf. im Ansässigkeitsstaat des Lohnfertigers eine Betriebsstätte begründet.[9]

[Autor/Stand] Autor: Ditz, Stand: 01.03.2016
[3] Zu der Frage der Begründung einer Betriebsstätte durch die Beistellung von Produktionsanlagen durch den Auftraggeber vgl. Ditz in Wassermeyer/Andresen/Ditz, Betriebsstätten-Handbuch, Rz. 4.30.
[Autor/Stand] Autor: Ditz, Stand: 01.03.2016
[5] Vgl. Schreiber in Oestreicher, Internationale Verrechnungspreise, S. 314; Baumhoff/Greinert, IStR 2006, 790; Ditz/Just, DB 2009, 141.
[Autor/Stand] Autor: Ditz, Stand: 01.03.2016
[7] Vgl. Sieker in Wassermeyer, Art. 9 OECD-MA Rz. 249.
[Autor/Stand] Autor: Ditz, Stand: 01.03.2016
[9] Zu Einzelheiten vgl. Ditz in Wassermeyer/Andresen/Ditz, Betriebsstätten-Handbuch, Rz. 4.30.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge