(3) 1 Kann ein Vermögenswert nach Absatz 2 nicht eindeutig zugeordnet werden, so ist er der Bankbetriebsstätte zuzuordnen, der die Kundenbeziehung, zu der der Vermögenswert gehört, zuzuordnen ist. 2 Eine davon abweichende Zuordnung ist nur vorzunehmen, wenn dies im Einzelfall zu einem Ergebnis der Bankbetriebsstätte führt, das dem Fremdvergleichsgrundsatz besser entspricht.

 

Rz. 3415

[Autor/Stand] Zuordnung aufgrund der Kundenbeziehung. Führt die Regelung des § 19 Abs. 2 BsGaV nicht zur Vermeidung von Zuordnungskonflikten, ist gem. § 19 Abs. 3 Satz 1 BsGaV ein Vermögenswert der Bankbetriebsstätte zuzuordnen, der die Kundenbeziehung, zu der der Vermögenswert gehört, zuzuordnen ist. Im Ergebnis kommt es also auf die sog. Sales/Marketing-Funktion an. Mithin ist zunächst eine Zuordnung von Kundenbeziehungen erforderlich, der dann die Zuordnung des Vermögenswerts folgt. Eine von der Zuordnung der Sales/Marketing-Funktion abweichende Zuordnung ist nach § 19 Abs. 3 Satz 2 BsGaV nur im Einzelfall unter Fremdvergleichsgesichtspunkten zulässig. Eine Kundenbeziehung gehört zu einer Bankbetriebsstätte, wenn die Personalfunktion im Zusammenhang mit der Betreuung des Kunden, der Pflege der Kundenbeziehung, der Akquisition von Neukunden usw. in dieser Bankbetriebsstätte ausgeübt wird.[2] Hierbei ist nach Auffassung der Finanzverwaltung der Begriff der Kundenbeziehung geschäftsvorfallbezogen unterschiedlich auszulegen:[3]

  Im Kreditgeschäft besteht nach Abschluss des Kreditvertrags die Kundenbeziehung fort.
  Im Handelsgeschäft endet die Kundenbeziehung mit dem Abschluss des Handelsgeschäfts und ist damit nicht dauerhaft. Infolgedessen bietet die Kundenbeziehung im Regelfall keinen Anhaltspunkt für eine von § 19 Abs. 2 BsGaV abweichende Zuordnung.

Wie aber aus dem Beispiel in Anm. 3414 hervorgeht, ist es im Praxisfall – entgegen dem von der Finanzverwaltung in den VWG BsGa unterstellten idealtypischen Beispiel[4] – nicht eindeutig, wie nach § 19 Abs. 3 Satz 1 BsGaV die Kundenbeziehung zuzuordnen ist. Unter Umständen ist wohl der Bankbetriebsstätte der Vorzug zu geben, wenn diese die Kreditvergabeentscheidung trifft und über die direktere Kundenbeziehung verfügt. Gleichzeitig muss man aber sehen, dass in der Gesamtschau die Bedeutung der in der Geschäftsleitungsbetriebsstätte ausgeübten Funktionen überwiegt, was nach Fremdvergleichsgesichtspunkten (§ 19 Abs. 3 Satz 2 BsGaV) für eine Zuordnung zur Geschäftsleitungsbetriebsstätte spricht. Im Übrigen ist die Zuordnung nach § 19 Abs. 3 Satz 2 BsGaV auf gleichartige finanzielle Wirtschaftsgüter konsistent und nach gleichen Grundsätzen vorzunehmen.[5]

[Autor/Stand] Autor: Leonhardt/Tcherveniachki, Stand: 01.03.2018
[2] Vgl. Kraft/Hentschel/Borchert, Ubg 2016, 469 (470).
[3] Vgl. BMF v. 22.12.2016 – IV B 5 - S 1341/12/10001-03 – DOK 2016/1066571 – VWG BsGa, BStBl. I 2017, 182, Tz. 2.19.3, Rz. 218, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 447 ff.
[4] Vgl. BMF v. 22.12.2016 – IV B 5 - S 1341/12/10001-03 – DOK 2016/1066571 – VWG BsGa, BStBl. I 2017, 182, Tz. 2.19.3, Rz. 217, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 447 ff.
[5] Vgl. BMF v. 22.12.2016 – IV B 5 - S 1341/12/10001-03 – DOK 2016/1066571 – VWG BsGa, BStBl. I 2017, 182, Tz. 2.19.3, Rz. 219, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 447 ff.

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