„ [3] Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder in einem im Bundessteuerblatt zu veröffentlichenden Schreiben für bestimmte Fallgruppen bestimmen, dass kein steuerlicher Vorteil im Sinne der Sätze 1 und 2 anzunehmen ist, insbesondere weil sich der steuerliche Vorteil einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung ausschließlich im Geltungsbereich dieses Gesetzes auswirkt und unter Berücksichtigung aller Umstände der Steuergestaltung gesetzlich vorgesehen ist.”

 

Rz. 90

[Autor/Stand] Ausnahmen steuerlicher Vorteile. § 138d Abs. 3 Satz 3 AO ermächtigt das BMF, für bestimmte Fallgruppen der Annahme eines steuerlichen Vorteils i.S.d. § 138d Abs. 3 Satz 1 AO entgegenzutreten.[2] Konkret soll dies in Form eines im BStBl. zu veröffentlichenden Schreibens ("White-List") erfolgen. Dies soll vor allem für solche Fälle (Fallgruppen) geschehen, deren steuerlicher Vorteil sich allein im Inland auswirkt und – unter Berücksichtigung aller Umstände – gesetzlich vorgesehen ist. Daraus, dass diese beiden Voraussetzungen "insbesondere" vorliegen sollen, wird deutlich, dass auch mit anderen Begründungen ein steuerlicher Vorteil per definitionem ausgenommen werden kann. Die "White-List" des BMF soll sich nach dem klaren Gesetzeswortlaut allein auf die Frage nach dem Vorliegen eines steuerlichen Vorteils i.S.d. § 138d Abs. 3 Satz 1 AO beziehen. Bedeutung hat diese Norm wiederum allein für die Kennzeichen nach § 138d Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a AO. Nur unter diese Kennzeichen fallende Steuergestaltungen können folglich durch das BMF indirekt von der Mitteilungspflicht "freigestellt" werden.

 

Rz. 91

[Autor/Stand] Fallgruppen des BMF. Nach aktuellem Stand geht das BMF bei nachfolgenden Fallgruppen davon aus, dass sich der steuerliche Vorteil allein im Inland auswirkt und gesetzlich vorgesehen ist, so dass entsprechende Gestaltungen nicht mitteilungspflichtig sind:[4]

Dass dort überhaupt Fallgruppen genannt werden und diese gegenüber der Entwurfsversion des BMF-Schreibens deutlich ausgeweitet wurden, ist grundsätzlich begrüßenswert. Gleichwohl hat das BMF damit von der Ermächtigung gem. § 138d Abs. 3 Satz 3 AO nur eingeschränkt Gebrauch gemacht.[5] Ferner wirkt die Aufzählung erratisch, da bei den genannten Konstellationen keine stringente Linie ersichtlich ist, wonach von einem gesetzlich vorgesehenen Steuervorteil auszugehen (und in der Folge von der Mitteilungspflicht abzusehen) ist.[6] Es steht zu hoffen, dass die Liste künftig weiter ausgedehnt wird.

 

Rz. 92

[Autor/Stand] Vorteil gesetzlich vorgesehen. Nach dem Gesetzeswortlaut soll insbesondere Voraussetzung für die Aufnahme einer Gestaltung in die White-List sein, dass der betreffende steuerliche Vorteil gesetzlich vorgesehen ist. Damit dies der Fall ist, soll nach der Gesetzesbegründung neben dem Wortlaut der Norm auch deren Zielsetzung herangezogen werden. Dies entspricht der Auffassung der Finanzverwaltung, wonach eine andere Beurteilung (d.h. wohl eine Rückausnahme von der Aufnahme auf die White-List) geboten sein kann, wenn Vertragsklauseln oder weitere (Teil-)Schritte im Zusammenhang m...

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