Rz. 8

[Autor/Stand] Keine Erhebung von Vermögensteuer ab dem 1.1.1997. Eine für die Anwendung des § 15 wichtige Rechtsänderung erfolgte außerhalb der Norm selbst. Für die Zeit ab dem 1.1.1997 wird die VSt wegen der Verfassungswidrigkeit des VStG v. 14.11.1990[2] nicht mehr erhoben.[3] Aus diesem Grunde strich der Gesetzgeber § 3 ersatzlos.[4] Unverständlich ist, weshalb er nicht auch § 15 auf eine Zurechnung von Einkommen (heute: Einkünften) verengte. De lege lata sieht § 15 eine Vermögenszurechnung vor, die ins Leere geht, weil das zugerechnete Vermögen bei dem Zurechnungsadressaten keiner Besteuerung unterliegt (vgl. Rz. 101).[5]

[Autor/Stand] Autor: Baßler, Stand: 01.10.2022
[2] BGBl. I 1990, 2467.
[4] Art. 12 Nr. 1 JStG 1997 v. 20.12.1996, BGBl. I 1996, 2049 = BStBl. I 1996, 1523.
[5] Vgl. Rundshagen in S/K/K, § 15 AStG Rz. 3 (Stand: Juni 2014); Schulz in Lademann, § 15 AStG Rz. 5 Stand: Dezember 2013).

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