Rz. 139

[Autor/Stand] Nutzung der weitreichenden Verzichtsmöglichkeiten in § 296 HGB. Eine weitere Gestaltungsmöglichkeit ist, die sich aus § 296 HGB ergebenden und im Ergebnis recht weitreichenden Verzichtsmöglichkeiten zu nutzen. Ein Konzernunternehmen braucht dann unter den in § 296 HGB aufgeführten Voraussetzungen nicht in den Konzernabschluss aufgenommen werden und würde folglich nicht in dem CbC-Reporting erscheinen. Dies kann von Interesse sein für Gesellschaften, bei denen die Renditen, Steuerquoten oder dergleichen stark von denjenigen der übrigen Einheiten der Gruppe abweichen und wo es bei Einbeziehung in das CbC-Reporting ansonsten ggf. zu Fehlinterpretationen kommen könnte. Der Verzicht auf die Einbeziehung eines Unternehmens ist gem. § 296 Abs. 3 HGB im Konzernanhang (§§ 313 ff. HGB) zu begründen.

 

Rz. 140

[Autor/Stand] Ausgliederung von Geschäftsfeldern. In der Praxis ist zu beobachten, dass zur Optimierung von bilanziellen Kennzahlen im Konzernabschluss gelegentlich Wirtschaftsgüter (insbesondere Grundbesitz) oder Geschäftsfelder auf Objekt- bzw. Projektgesellschaften ausgelagert werden. Diese Projektgesellschaften (häufig Personengesellschaften) sind so ausgestaltet, dass sie nicht in den Konzernabschluss einzubeziehen sind, wenngleich eine wirtschaftliche Beteiligung zu z.B. 99,9 % besteht. Sie fallen bei entsprechender Ausgestaltung auch nicht unter die Einbeziehung als Zweckgesellschaften nach § 290 Abs. 2 Nr. 4 HGB. Demzufolge läge auch kein Unternehmen vor, dass in das CbC-Reporting aufzunehmen ist.

[Autor/Stand] Autor: Cordes/Kluge, Stand: 01.03.2019
[Autor/Stand] Autor: Cordes/Kluge, Stand: 01.03.2019

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