3 Besteht der funktionale Zusammenhang gleichzeitig zur Geschäftstätigkeit verschiedener Betriebsstätten, so ist der Vermögenswert der Betriebsstätte zuzuordnen, zu der der überwiegende funktionale Zusammenhang besteht.

 

Rz. 3076

[Autor/Stand] Funktionsaufteilung. Nicht ausgeschlossen ist, dass hinsichtlich einer Beteiligung, einer Finanzanlage oder eines ähnlichen Vermögenswerts ein funktionaler Zusammenhang zur Geschäftstätigkeit mehrerer Betriebsstätten besteht (sog. Funktionsaufteilung, Anm. 2946). Zum Beispiel kann eine Tochterkapitalgesellschaft Produkte vertreiben, die in verschiedenen Betriebsstätten des Unternehmens hergestellt werden oder in Bezug auf eine Beteiligung, die die von einer Betriebsstätte hergestellten Produkte vertreibt, wird von einer anderen Betriebsstätte die Tätigkeit einer geschäftsleitenden Holding ausgeübt. In diesen Fällen ist nach § 7 Abs. 1 Satz 3 BsGaV die Zuordnung der Beteiligung, der Finanzanlage bzw. des ähnlichen Vermögenswerts zu derjenigen Betriebsstätte vorzunehmen, zu deren Geschäftstätigkeit der "überwiegende funktionale Zusammenhang besteht". Dabei ist nach Tz. 2.7.1 VWG BsGa im Regelfall zunächst auf qualitative Gesichtspunkte und erst nachrangig auf quantitative Kriterien abzustellen (dazu Anm. 2946).[2] Ggf. sind weitere, in der Betriebsstätte bzw. dem übrigen Unternehmen ausgeübten Personalfunktionen heranzuziehen.

 

Beispiel 129

Ein Unternehmen mit Sitz in Staat A hat eine Vertriebsbetriebsstätte B in Staat B und eine Vertriebsbetriebsstätte C in Staat C. Beide Betriebsstätten vertreiben Produkte, die von der Tochtergesellschaft Y des Unternehmens hergestellt werden. Dabei nimmt B 40 % der Produktion von Y und C nur 25 % ab. C ist darüber hinaus für die Weiterentwicklung der von Y hergestellten Produkte verantwortlich.

 

Lösung

Hinsichtlich der Beteiligung an Y besteht sowohl ein funktionaler Zusammenhang zu B als auch zu C. In qualitativer Hinsicht überwiegt der Zusammenhang zu C, weil C auch für die Weiterentwicklung der Produkte verantwortlich ist. Die Tatsache, dass C nur einen kleineren Teil der Produkte abnimmt ist demgegenüber nach Ansicht der Finanzverwaltung irrelevant. Die Beteiligung an Y ist daher C zuzuordnen.

 

Abwandlung

Die Weiterentwicklung der Produkte erfolgt direkt durch Y.

 

Lösung

In qualitativer Hinsicht entspricht sich der jeweilige funktionale Zusammenhang der Beteiligung zur Geschäftstätigkeit von B und C (jeweils Vertriebsfunktion für die von Y hergestellten Produkte). Nachrangig kommt daher das quantitative Kriterium zur Anwendung; die Beteiligung an Y ist B zuzuordnen.

Eine anteilige Zuordnung einer Beteiligung, einer Finanzanlage oder eines ähnlichen Vermögenswerts scheidet aus (Anm. 3083). Ändert sich der überwiegende funktionale Zusammenhang häufig, besteht hinsichtlich der Zuordnung ein Beurteilungsspielraum des Unternehmens (Anm. 3081).

[Autor/Stand] Autor: Leonhardt/Tcherveniachki, Stand: 01.10.2017
[2] Vgl. BMF v. 22.12.2016 – IV B 5 - S 1341/12/10001-03 – DOK 2016/1066571 – VWG BsGa, BStBl. I 2017, 182, Tz. 2.7.1, Rz. 104, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 447 ff.

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