3 Für die Berechnung dieses Höchstbetrags sind die für die Besteuerung maßgeblichen Bilanzansätze des inländischen Unternehmens zugrunde zu legen, es sei denn, der Ansatz anderer Werte führt im Einzelfall zu einem Ergebnis der Betriebsstätte, das dem Fremdvergleichsgrundsatz besser entspricht.
Rz. 3236
[Autor/Stand] Berechnungsmethode. Für die Berechnung des Höchstbetrags sind die für die Besteuerung maßgeblichen Bilanzansätze des inländischen Unternehmens anzusetzen. Davon ausgenommen sind die Fälle, in denen der Ansatz einzelner Fremdvergleichswerte entsprechend § 12 Abs. 3 Satz 1 BsGaV zu einem erheblich abweichenden Ergebnis der Betriebsstätte führt, das dem Fremdvergleichsgrundsatz besser entspricht.[2] Die Berechnung des Höchstbetrags lässt sich beispielhaft wie folgt veranschaulichen:[3]
Beispiel
Die inländische M-GmbH hat in Frankreich eine Betriebsstätte. Die M-GmbH besitzt neben bilanzierten Wirtschaftsgütern auch selbstgeschaffene, nicht bilanzierte immaterielle Werte. Die Bilanz der X-GmbH stellt sich wie folgt dar:
Grundstück | 100 | Eigenkapital | 400 | ||
Sonstige Anlagevermögen | 400 | Fremdkapital | 600 | ||
Umlaufvermögen | 500 | ||||
1.000 | 1.000 |
Der französischen Betriebsstätte sind auf Basis der Buchwerte 20 % des sonstigen Anlagevermögens und 20 % des Umlaufvermögens sowie ein selbstgeschaffener immaterieller Wert mit einem Wert von 220 zuzuordnen. Der Fremdvergleichswert des Grundstücks beträgt 480. Im sonstigen Anlagevermögen und im Umlaufvermögen sind keine stillen Reserven enthalten. Nach Maßgabe der Fremdvergleichswerte wird der französischen Betriebsstätte ein Dotationskapital von 180 zugeordnet. Auf Grundlage der Mindestkapitalausstattungsmethode (§ 13 Abs. 1 BsGaV) wäre der französischen Betriebsstätte hingegen Dotationskapital von 40 zuzuordnen.
Lösung
Nach § 13 Abs. 2 BsGaV ist die Zuordnung von einem höheren Dotationskapital auf das Dotationskapital begrenzt, das sich bei Anwendung der Kapitalaufteilungsmethode ergibt. Auf Basis der Buchwerte sind der französischen Betriebsstätte 20% von 900 (sonstiges Anlagevermögen 400 und Umlaufvermögen 500) zuzuordnen. Somit betragen die Aktivposten der Hilfs- und Nebenrechnung der französischen Betriebsstätte 180. Der Höchstbetrag des Dotationskapitals nach der Kapitalaufteilungsmethode nach § 12 Abs. 3 Satz 2 BsGaV auf der Grundlage der Buchwerte beträgt 18% (180/1.000) des Eigenkapitals von 400 = 72. Aus der Berechnung auf Grundlage der Fremdvergleichswerte ergibt sich hingegen folgender Höchstbetrag:
Fremdvergleichswerte | Gesamtes Unternehmen | Betriebsstätte | ||
Grundstück | 480 | 0 | ||
+ Sonstiges Anlagevermögen | 400 | 80 | ||
+ Umlaufvermögen | 500 | 100 | ||
+ immaterieller Wert | 220 | 220 | ||
= Werte insgesamt | 1.600 | 400 |
Der Anteil der Betriebsstätte am tatsächlichen Wert der Aktivposten beträgt 25% (400/1.600). Damit kann der Betriebsstätte höchstens ein Dotationskapital i.H.v. 100 (25 % von 400) zugeordnet werden.
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