Rz. 4

[Autor/Stand] Änderung 1980. Geändert wurde § 8 Abs. 1 Nr. 3 durch das Artikelgesetz v. 20.8.1980.[2] Es wurde das Erfordernis einer Marktbeteiligung von Banken und Versicherungen und das Überwiegen von Geschäften am freien Markt eingeführt, das als Ausnahme zum allgemein geltenden Grundsatz des aktiven Erwerbs geregelt wurde. Danach führt der Betrieb von Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen stets zu Einkünften aus aktivem Erwerb, wenn und soweit ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Betrieb unterhalten wird. Unter den Voraussetzungen des "Es-sei-denn-Satzes" sollen dagegen Einkünfte aus passivem Erwerb anzunehmen sein (vgl. Anm. 104).

[Autor/Stand] Autor: Wassermeyer/Schönfeld, Stand: 01.08.2014
[2] Gesetz zur Änderung des EStG, des KStG und anderer Gesetze (Artikelgesetz) v. 20.8.1980, BGBl. I 1980, 1545 = BStBl. I 1980, 589.

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