Rz. 3456

[Autor/Stand] Restgewinnaufteilungsmethode. § 22 Abs. 3 BsGaV bestimmt, dass – soweit der globale Handel mit Finanzinstrumenten betroffen ist – die Restgewinnaufteilungsmethode (Residual Profit Split) i.d.R. die zutreffende Verrechnungspreismethode für die Bepreisung der übernommenen unternehmerischen Risikoübernahmefunktionen darstellt. Denn durch diese Methode lassen sich die funktionalen Verhältnisse des globalen Handels mit Finanzinstrumenten sachgerecht berücksichtigen. Mithin sind zunächst Verrechnungspreise für etwaige andere anzunehmende schuldrechtliche Beziehungen einer Bankbetriebsstätte zu bestimmen; der danach verbleibende "Restgewinn" ist aufzuteilen. Andere Verrechnungspreismethoden sind dann anwendbar, wenn sie zu einem Ergebnis der beteiligten Bankbetriebsstätten führen, das im Einzelfall dem Fremdvergleichsgrundsatz besser entspricht.[2] § 22 Abs. 3 BsGaV ist auch anwendbar auf Geschäftsvorfälle im globalen Handel mit Finanzinstrumenten, soweit der Handel für Kunden ausgeübt wird, und tritt insoweit an die Stelle einer Zuordnung der Geschäftsvorfälle nach § 9 BsGaV.[3]

 

Rz. 3457– 3500

[Autor/Stand] frei

[Autor/Stand] Autor: Leonhardt/Tcherveniachki, Stand: 01.03.2019
[2] Vgl. BMF v. 22.12.2016 – IV B 5 - S 1341/12/10001-03 – DOK 2016/1066571 – VWG BsGa, BStBl. I 2017, 182, Tz. 2.22.2, Rz. 275, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 447 ff.
[3] Vgl. BMF v. 22.12.2016 – IV B 5 - S 1341/12/10001-03 – DOK 2016/1066571 – VWG BsGa, BStBl. I 2017, 182, Tz. 2.22.3, Rz. 276, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 447 ff.
[Autor/Stand] Autor: Leonhardt/Tcherveniachki, Stand: 01.03.2019

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