Rz. 31

[Autor/Stand] Durch das Zollkodexanpassungsgesetz (ZollkodexAnpG) wurde § 34 c Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Halbs. 1 geändert. Die Änderung erfolgte, weil der EuGH (2. Kammer) mit Urteil v. 28.2.2013 (Rs. C-168/11) in der Rs. Beker und Beker auf Vorlagebeschluss des BFH v. 9.2.2011 (I R 71/10) beanstandet hatte, dass der Quotient die Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen nicht sachgerecht aus der Vergleichsrechnung für die anteiligen Steuern ausgesondert habe. Die dadurch eintretende Kürzung der Anrechnung beschränke den freien Kapitalverkehr (Art. 63 AEUV), weil die Steueranrechnung sachwidrig berechnet werde. Der BFH hat sich der Ansicht angeschlossen und die Berechnung unter Ausschluss aller steuerrechtlich abzugsfähigen personen- und familienbezogenen Positionen vorgenommen. Das Urteil ist im BStBl. II 2015, S. 361 amtlich veröffentlicht. Ungeachtet der grundsätzlich auch vergangenheitsbezogen vorliegenden Unionsrechtswidrigkeit ist die Neuregelung erst ab 2015 und in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen anzuwenden. Dies zeigt, dass bei Unionsrechtsverstößen keine automatische Fehleranpassung für die Vergangenheit erfolgt, sondern – ohne Vorläufigkeitsvermerk – eine Rechtsbehelfseinlegung erforderlich ist (§ 52 Abs. 34a EStG).

[Autor/Stand] Autor: Lüdicke, Stand: 01.11.2015

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