Rz. 330

[Autor/Stand] Örtliche Zuständigkeit bei einheitlicher Feststellung. § 18 Abs. 2 Satz 2 regelt den Fall, dass die Feststellung nicht nur gesondert, sondern auch einheitlich vorzunehmen ist. Das ist gem. § 18 Abs. 1 Satz 2 dann erforderlich, wenn an der ausländischen Gesellschaft mehrere unbeschränkt (bzw. erweitert beschränkt) Stpfl. beteiligt sind, ohne dass die Beteiligten alle in der Form einer Gesellschaft oder Gemeinschaft untereinander verbunden sind. Als Grundsatz entscheidet sich die örtliche Zuständigkeit nach der höchsten Beteiligung, dh. es wird die Zuständigkeit für den Stpfl. als maßgebend angesehen, der die höchste Beteiligung hält. Die Höhe der Beteiligung wird nach der Beteiligung am Nennkapital bemessen. Die Beteiligung von Steuerausländern bleibt dabei außer Betracht. Dadurch werden unterschiedliche Fallgestaltungen denkbar. Bei dem genannten Stpfl. kann es sich um eine Einzel- oder juristische Person handeln, die die Beteiligung im Privat- oder Gesellschaftsvermögen hält. In diesem Fall ist das Wohnsitz-FA (§ 19 Abs. 1 AO) bzw. das FA der Geschäftsleitung (§ 20 Abs. 1 AO) zuständig. Hält die genannte Person die Beteiligung in einem Betriebs- oder Sonderbetriebsvermögen, so ist für das Verfahren nach § 18 das Betriebs-FA zuständig. Wird die höchste Beteiligung von einer Personengesellschaft oder Gemeinschaft (zB Erbengemeinschaft) gehalten, so ist die von dieser gehaltene Beteiligung i.S. von § 18 Abs. 2 Satz 2 wie eine Beteiligung zu behandeln, wenn die Einkünfte daraus gesondert und einheitlich festgestellt werden. Bei Erbengemeinschaften ist demnach über § 18 Abs. 1 Nr. 3 AO das FA zuständig, von dessen Bezirk die Verwaltung dieser Einkünfte ausgeht. Halten zwei unbeschränkt (bzw. erweitert beschränkt) Stpfl. gleich hohe Beteiligungen und wäre jede für sich die höchste, so entscheidet sich die Zuständigkeit zwischen den beiden potentiell zuständigen FÄ nach Maßgabe des § 18 Abs. 2 Satz 3 (vgl. Anm. 360).

 

Rz. 331– 359

[Autor/Stand] frei

[Autor/Stand] Autor: Schönfeld/Engler, Stand: 01.11.2016
[Autor/Stand] Autor: Schönfeld/Engler, Stand: 01.11.2016

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge