Rz. 2

[Autor/Stand] Diese Verwaltungsentscheidungen wurden durch zwei Erlasse v. 24.12.1942[2] und v. 31.3.1943[3] ergänzt, die die Einkommensteuern und Körperschaftsteuern betrafen, die deutsche Unternehmen auf Gewinnanteile aus ausländischen Kapitalbeteiligungen zu entrichten haben. Auf Antrag des Stpfl. sollten die Einkommen- und Körperschaftsteuern ganz oder teilweise gem. § 131 RAO erlassen werden. Diese Erlasse des früheren Reichsministers der Finanzen galten nach dem Erlass des BdF v. 12.9.1952 auch nach dem Krieg weiter. Durch § 51 EStDV wurde die Doppelbesteuerung zusätzlich dadurch gemildert, dass der Stpfl. die ausländischen Steuern in Höhe des nachweislich gezahlten Betrags vom Gesamtbetrag seiner Einkünfte abziehen konnte. Für die Anwendung von § 51 EStDV kam es dabei lediglich darauf an, wann die ausländischen Steuern entrichtet worden waren; unerheblich war der Zeitpunkt des Zuflusses der ausländischen Einkünfte.

 

Rz. 3

[Autor/Stand] Die RdF-Erlasse v. 25.10.1939 beruhten auf einer Einschränkung der nationalen Steuerpflicht und einer Freistellung ausländischer Einkünfte. Sie hatten entsprechende Methodenwirkungen. Zusammen mit der Möglichkeit eines Erlasses oder Teilerlasses durch die Erlasse v. 24.12.1942 und v. 31.3.1943 konnte das damalige deutsche Außensteuerrecht jeden Vergleich mit der Praxis anderer Staaten aushalten.

[Autor/Stand] Autor: Lüdicke, Stand: 01.11.2015
[2] RStBl. 1942, 1146.
[3] RStBl. 1943, 313.
[Autor/Stand] Autor: Lüdicke, Stand: 01.11.2015

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