... Vermögenswerte, ...

 

Rz. 2693

[Autor/Stand] Der Begriff des Vermögenswerts ist unbestimmt. Für Zwecke der BsGaV ist der Begriff als "Wirtschaftsgüter und Vorteile" definiert (§ 2 Abs. 6 Satz 1 BsGaV, Rz. 2953 ff.). Da Grundlage hier wie dort die OECD-Definition ist, kann die Definition u.E. auch für Zwecke des § 1 Abs. 3c Satz 2 herangezogen werden. Inhaltlich bringt die Definition allerdings wenig Klarheit, denn – während der Begriff des Wirtschaftsguts durch die deutsch-steuerliche Rechtsprechung inzwischen vergleichsweise klare Konturen angenommen hat[2] – bleibt der Ergänzungstatbestand der "Vorteile" unbestimmt. Auch die Verordnungsbegründung zur BsGaV erschöpft sich in einer reinen Tautologie, indem sie Vorteile als solche Vermögenswerte definiert, "die keine Wirtschaftsgüter und daher nicht bilanzierungsfähig sind".[3]

[Autor/Stand] Autor: Greinert/Leonhardt, Stand: 01.09.2023
[2] Vgl. grundlegend: BFH v. 2.3.1970 – GrS 1/69, BStBl. II 1970, 382, ferner: Tiedchen in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 5 EStG, Rz. 561; Weber-Grellet in Schmidt41, § 5 EStG Rz. 96, jeweils m.w.N.
[3] BR-Drucks. 401/14 v. 28.8.2014, 50.

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