a) Bezug zu § 8 Abs. 1

Ungeachtet des Absatzes 1...

 

Rz. 421

[Autor/Stand] Ungeachtet des § 8 Abs. 1. Nach § 8 Abs. 1 ist eine ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft für Einkünfte, die einer niedrigen Besteuerung iS von § 8 Abs. 3 unterliegen und nicht aus den im Aktiv-/Passiv-Katalog des § 8 Abs. 1 genannten Tätigkeiten stammen. Indem § 8 Abs. 2 die Formulierung "[u]ngeachtet des Absatzes 1" verwendet, wird vom Gesetz lediglich zum Ausdruck gebracht, dass selbst dann, wenn die Voraussetzungen von § 8 Abs. 1 gegeben sind, eine Hinzurechnungsbesteuerung nicht stattfindet, soweit die weiteren Voraussetzungen von § 8 Abs. 2 erfüllt sind. Die Formulierung "[u]ngeachtet des Absatzes 1" darf demgegenüber nicht so verstanden werden, dass es auf die Voraussetzungen von § 8 Abs. 1 insgesamt nicht ankommt. Vom Wortsinn her wäre diese Auslegung zwar gedeckt. Aus dem systematischen Zusammenhang zur verfahrensrechtlichen Regelung des § 18 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 idF des Jahressteuergesetzes 2008 ergibt sich jedoch, dass in einem ersten Schritt die Voraussetzungen von § 8 Abs. 1 zu prüfen sind und erst anschließend, wenn die Voraussetzungen bejaht und die Zwischeneinkünfte erklärt wurden, der Gegenbeweis nach § 8 Abs. 2 geführt werden kann. Denn nach § 18 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 idF des Jahressteuergesetzes 2008 hat jeder an der ausländischen Gesellschaft iS von § 7 Abs. 1 beteiligte unbeschränkt und erweitert beschränkt Steuerpflichtige eine Erklärung zur gesonderten Feststellung abzugeben. Eine solche Erklärung setzt aber voraus, dass man die Frage der Subsumtion der Einkünfte unter § 8 Abs. 1 geklärt hat.[2] Darüber hinaus wird durch die Formulierung "[u]ngeachtet des Absatzes 1" der unmittelbare Zusammenhang zwischen § 8 Abs. 1 und Abs. 2 hergestellt. Dies kann für die Auslegung der von § 8 Abs. 2 verwandten Begriffe hilfreich sein. So kann zB mit dem Begriff der "Gesellschaft" nur eine Gesellschaft iS von § 8 Abs. 1 gemeint sein, die wiederum eine solche iS von § 7 Abs. 1 sein muss.

 

Rz. 422– 425

[Autor/Stand] frei

[Autor/Stand] Autor: Schönfeld/Wassermeyer, Stand: 01.03.2009
[2] Kritisch zu der Regelung zB HAMMERSCHMITT/REHFELD, IWB Gruppe 1, Fach 3, S. 2293, 2302; KÖHLER/HAUN, Ubg 2008, 73 (84 f.); SCHÖNFELD, IStR 2008, 763.
[Autor/Stand] Autor: Schönfeld/Wassermeyer, Stand: 01.03.2009

b) EG-/EWR-Gesellschaft

... ist eine Gesellschaft, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens hat, ...

 

Rz. 426

[Autor/Stand] Gesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung in einem EU-Mitgliedstaat. Die Nachweismöglichkeit des § 8 Abs. 2 bezieht sich zunächst auf Einkünfte einer Gesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union. Aus dem von § 8 Abs. 2 hergestellten Zusammenhang zu § 8 Abs. 1[2] ergibt sich, dass mit "Gesellschaft" der in § 7 Abs. 1 (iVm. § 8 Abs. 1) verwandte Parallelbegriff ("ausländische Gesellschaft") gemeint ist.[3] Es genügt ferner, wenn die Gesellschaft ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in einem EG-Mitgliedstaat hat. Es ist nicht erforderlich, dass beide Voraussetzungen in einem solchen Staat erfüllt werden. Denkbar ist es deshalb, dass eine Gesellschaft ihre Geschäftsleitung in einem EG-Mitgliedstaat, ihren statutarischen Sitz aber in einem Drittstaat hat (oder umgekehrt). Die Frage ist dann allerdings, welche Einkünfte der Geschäftsleitungsbetriebsstätte und welche Einkünfte einer etwaigen Betriebsstätte im Sitzstaat zuzurechnen sind.[4] Dies ist deshalb entscheidend, weil nach § 8 Abs. 2 Satz 4 auf die in einer Nicht-EG-/EWR-Betriebsstätte angefallenen Zwischeneinkünfte die Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 1 nicht anzuwenden sein soll. Nach dem Wortlaut muss sich der Sitz oder die Geschäftsleitung ferner in einem Mitgliedstaat der "Europäischen Union" befinden. Terminologisch besser wäre gewesen, von "Europäischen Gemeinschaften" zu sprechen, weil § 8 Abs. 2 seine Grundlage in einer Verletzung des EG-Vertrages (nicht des EU-Vertrages) hat. Hier wird deshalb in der Folge der Terminus "EG-Mitgliedstaat" verwendet; im Ergebnis ist die Differenzierung aber ohne praktische Auswirkungen. Zu den Vertragsstaaten der EG gehören gegenwärtig (alphabetisch geordnet):

 
Belgien Italien Rumänien
Bulgarien Lettland Schweden
Dänemark Litauen Slowakei
Deutschland Luxemburg Slowenien
Estland Malta Spanien
Finnland Niederlande Tschechische Republik
Frankreich Österreich Ungarn
Griechenland Polen Vereinigtes Königreich
Irland Portugal Zypern
 

Rz. 427

[Autor/Stand] Gesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung in einem EWR-Staat. § 8 Abs. 2 Satz 1 erfasst ferner auch Gesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung in einem EWR-Staat. Das am 1.1.1994 in Kraft getretene Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR)[6] wurde ursprünglich zwischen der EG und den EFTA-Staaten Liechtenstein, Österreich, Finnland, Schweden, Norwegen und Island geschlossen. Die Schweiz hatte das EWR-Abkommen ebenfalls unterzeichnet, jedoch nicht ratifiziert. Mit dem Beitritt Öste...

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