Rz. 2265
[Autor/Stand] Keine Anwendung des § 3c EStG a.F. Entgegen der mit BMF-Schreiben v. 23.10.2013[2] überholten (alten) Auffassung der Finanzverwaltung[3] sind auch bei einer natürlichen Person als Anteilseigner die Grundsätze des BFH-Urteils v. 14.1.2009[4] zu beachten. Denn es liegen auch hier zwei selbstständige Wirtschaftsgüter in Form der Anteile an der Kapitalgesellschaft einerseits sowie der Forderung aus dem Gesellschafterdarlehen andererseits vor. Dementsprechend ist die Forderung aus dem Gesellschafterdarlehen – auch bei eigenkapitalersetzenden Darlehen – bilanziell weiterhin als Fremdkapital zu behandeln, so dass in dem Forderungsverlust kein wirtschaftlicher Zusammenhang mit Einnahmen i.S. des § 3 Nr. 40 EStG besteht.[5] Diese Auffassung wird auch durch die Ausführungen des Bundesrats im Gesetzgebungsverfahren zum JStG 2008[6] bestätigt. Danach ist für die Anwendung der Restriktionen des § 8b Abs. 3 KStG auf Wertminderungen von Darlehensforderungen natürlicher Personen eine entsprechende Änderung des § 3c Abs. 2 EStG a.F. erforderlich.[7] Auch die Rspr. vertritt die Auffassung, dass das anteilige Abzugsverbot gem. § 3c Abs. 2 EStG a.F. nicht auf Wertminderungen von Darlehensforderungen des Gesellschafters gegenüber der Kapitalgesellschaft anwendbar ist.[8] Dies insbesondere deswegen, weil die Anwendung des § 3c Abs. 2 EStG a.F. eine Veranlassung der Wertminderung durch die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft als Einkommensquelle voraussetzt. Die Wertminderung einer Darlehensforderung steht allerdings nicht in einem Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen gem. § 3 Nr. 40 EStG (insbesondere Dividenden- und Veräußerungsgewinne), welche aus der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft erzielt werden. Vielmehr geht die Darlehensforderung mit Zinseinnahmen einher, welche als Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG nicht dem Halbeinkünfteverfahren (bzw. Teileinkünfteverfahren) unterliegen, sondern voll steuerpflichtig sind.[9]
Rz. 2266
[Autor/Stand] Teilwertabschreibung als Betriebsausgabe. Im Ergebnis sind folglich Teilwertabschreibungen auf Gesellschafterdarlehen sowie der nicht werthaltige Teil des Forderungsverzichts (Anm. 2308 ff.) bis inkl. VZ 2014 in voller Höhe abzugsfähig; der steuerwirksame Abzug wird nicht nach § 3c Abs. 2 EStG a.F. eingeschränkt.[11]
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