Rz. 136

[Autor/Stand] Klagebefugnis des Vergütungsgläubigers. Mit Blick auf den Freistellungsbescheid bzw. die Erstattung ist klagebefugt (bzw. rechtsbehelfsbefugt) nur der Gläubiger der Kapitalerträge oder Vergütungen. Die Klagebefugnis setzt gem. § 40 Abs. 2 FGO voraus, dass der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung eines Verwaltungsakts in seinen Rechten verletzt zu sein. Diese Voraussetzungen erfüllt hinsichtlich des Freistellungsbescheids bzw. der Erstattung regelmäßig nur der Vergütungsgläubiger und nicht der Vergütungsschuldner. Nur der Vergütungsgläubiger ist Adressat des Freistellungsbescheids und der damit einhergehenden Erstattung der Steuerabzugsbeträge.

 

Rz. 137

[Autor/Stand] Sonderfälle. Zwar kann unter Umständen auch ein von dem Verwaltungsakt materiell beschwerter Dritter klagebefugt sein. Dies gilt bspw. dort, wo eine Person verpflichtet ist, die von einem anderen geschuldete Steuer einzubehalten und abzuführen; hier können Verwaltungsakte, die den Abführungspflichtigen gegenüber ergehen und sich auf die abzuführende Steuer beziehen, auch vom Steuerschuldner angefochten werden.[3] Der Vergütungsschuldner kann damit u.U. im Steuerabzugsverfahren klagebefugt sein. Dies gilt jedoch nicht für das Erstattungsverfahren, das den Vergütungsschuldner nicht tangiert.[4]

 

Rz. 138

[Autor/Stand] Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts Gläubiger der Vergütung, so ist zu beachten, dass Steuerschuldner die einzelnen Gesellschafter sind.[6] Angesichts dessen steht im Fall einer Personenvereinigung als einkünfteerzielendem Subjekt die Klagebefugnis jeweils den einzelnen Mitgliedern der Vereinigung zu.[7]

[Autor/Stand] Autor: Bozza, Stand: 01.06.2019
[Autor/Stand] Autor: Bozza, Stand: 01.06.2019
[4] Vgl. FG Köln v. 19.11.2015 – 2 K 3057/15, n.v.).
[Autor/Stand] Autor: Bozza, Stand: 01.06.2019
[7] Vgl. BFH v. 26.5.2004 – I R 80/03, BFH/NV 2005, 26; FG Köln v. 25.10.2012 – 2 K 3044/12, n.v.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge