2 Das Dotationskapital darf jedoch den Betrag nicht übersteigen, der sich entsprechend § 12 Absatz 1 bis 3 nach der Kapitalaufteilungsmethode ergibt.
Rz. 3235
[Autor/Stand] Höchstbetrag. Das nach § 13 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 BsGaV ermittelte Dotationskapital darf den Höchstbetrag nicht übersteigen, der sich ergibt, wenn die Kapitalaufteilungsmethode nach § 12 Abs. 1 bis 3 BsGaV analog auf das inländische Unternehmen und seine ausländische Betriebsstätte angewendet würde. Gleichwohl hat die Finanzverwaltung bislang völlig offengelassen, in welchen Fällen eine Zuordnung eines höheren Dotationskapitals zur Betriebsstätte in Betracht kommen soll.
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