Rz. 23
[Autor/Stand] Kein Verstoß gegen Grundrechte. Ein Verstoß der Regelung des § 50j EStG gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG oder gegen andere Grundrechte ist nicht zu erkennen. Insbesondere ist die Regelung im Hinblick auf das mit ihr verfolgte Ziel (s. Rz. 8 ff.) nicht als unverhältnismäßig anzusehen.[2]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen