Rz. 23

[Autor/Stand] Kein Verstoß gegen Grundrechte. Ein Verstoß der Regelung des § 50j EStG gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG oder gegen andere Grundrechte ist nicht zu erkennen. Insbesondere ist die Regelung im Hinblick auf das mit ihr verfolgte Ziel (s. Rz. 8 ff.) nicht als unverhältnismäßig anzusehen.[2]

[Autor/Stand] Autor: Dobratz, Stand: 01.04.2021
[2] A.A. Salzmann/Heufelder, IStR 2018, 62 ff., allerdings ohne Bezug auf eine bestimmte Norm des GG.

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