a) Freistellung vom Steuerabzug (Satz 1)

 

Rz. 242

[Autor/Stand] Regelungsinhalt des § 50d Abs. 2 Satz 1. Gemäß Satz 1 Halbs. 1 kann der Schuldner der Kapitalerträge oder Vergütungen in den Fällen der §§ 43b, 50a Abs. 1, § 50g EStG den Steuerabzug nach Maßgabe von § 43b oder § 50g EStG oder des Abkommens unterlassen oder nach einem niedrigeren Steuersatz vornehmen, wenn das Bundeszentralamt für Steuern dem Gläubiger aufgrund eines von ihm nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck gestellten Antrags bescheinigt, dass die Voraussetzungen dafür vorliegen (Freistellung im Steuerabzugsverfahren).

[Autor/Stand] Autor: Bozza, Stand: 01.06.2019

aa) Erfasste Kapitalerträge und Vergütungen

(1) Vergütungen i.S.v. § 50a EStG und Kapitalerträge i.S.v. § 43b EStG

 

Rz. 243

[Autor/Stand] Vergütungen i.S.v. § 50a EStG und Kapitalerträge als Gegenstand des Freistellungsverfahrens. Hiernach ist das Freistellungsverfahren anwendbar auf Vergütungen i.S.v. § 50a Abs. 1 EStG, Kapitalerträge (offene und verdeckte Gewinnausschüttungen) i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 1 und § 43 Abs. 1 Nr. 6 EStG an Muttergesellschaften im EU-Ausland, wenn die Voraussetzungen des § 43b EStG gegeben sind.

[Autor/Stand] Autor: Bozza, Stand: 01.06.2019

(2) Zinsen- und Lizenzgebühren i.S.v. § 50g EStG

 

Rz. 244

[Autor/Stand] Zinsen und Lizenzgebühren als Gegenstand des Freistellungsverfahrens. Außerdem ist das Freistellungsverfahren grundsätzlich anwendbar auf Zinsen und Lizenzgebühren, die gem. § 50g EStG von einem inländischen Unternehmen oder einer inländischen Betriebsstätte an ein Unternehmen oder eine Betriebsstätte in einem anderen EU-Mitgliedstaat gezahlt werden.

 

Rz. 245

[Autor/Stand] Uneinigkeit hinsichtlich der tatsächlichen Anwendung. Die tatsächliche Anwendung des Freistellungsverfahren auf diese Fälle ist allerdings streitig. Zum Teil wird vertreten, dass dies nur in Fällen denkbar wäre, in denen die Voraussetzungen des § 50g Abs. 1 EStG erfüllt sind, der Steuerpflichtige jedoch keinen rechtzeitigen Antrag gem. § 50g Abs. 1 EStG auf Nichterhebung von Quellensteuer gestellt hat, sondern vielmehr einen Antrag gem. § 50d Abs. 2. Würde ein Antrag gem. § 50g Abs. 1 EStG vorliegen, so würde der Schuldner der Kapitalerträge nämlich bereits bei Zahlung von der deutschen Quellenbesteuerung absehen.[3] Andere Stimmen hingegen sehen das Freistellungsverfahren auch für die Geltendmachung der Entlastung nach § 50g EStG als maßgeblich an. Zur Begründung wird angeführt, dass selbst bei Stellung eines Antrags nach § 50g EStG die Regelung des § 50d Abs. 1 Satz 1 "ungeachtet von § 50g " gelten würde, weshalb jedenfalls der Antrag nach § 50d Abs. 2 notwendig sei, um den Steuerabzug zu vermeiden.[4]

[Autor/Stand] Autor: Bozza, Stand: 01.06.2019
[Autor/Stand] Autor: Bozza, Stand: 01.06.2019
[3] So Vgl. Gosch in Kirchhof18, § 50d EStG Rz. 15.
[4] Vgl. Rehfeld, in H/H/R, § 50g EStG Anm. 6; Cloer/Hagemann in Bordewin/Brandt, § 50d EStG Rz. 133.

(3) Nicht von § 43b EStG erfasste Kapitalerträge

 

Rz. 246

[Autor/Stand] Erweiterung des Anwendungsbereichs für nicht von § 43b EStG erfasste Mutter-Tochter-Beteiligungen. Für Mutter-Tochter-Beteiligungen erweitert Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 das Freistellungsverfahren. Hiernach gilt das Freistellungsverfahren auch für Kapitalerträge, die von einer inländischen Kapitalgesellschaft an eine nach einem DBA im anderen Vertragsstaat ansässige Kapitalgesellschaft, die am Nennkapital der inländischen Kapitalgesellschaft zu mindestens 10 % unmittelbar beteiligt ist und in ihrem Ansässigkeitsstaat den Steuern vom Einkommen oder Gewinn ohne Befreiung unterliegt, ohne davon befreit zu sein, gezahlt werden. Dabei dürfen die Einkünfte nach dem DBA nicht oder nur mit einem geringeren Steuersatz besteuert werden.

 

Rz. 247

[Autor/Stand] Keine Mindestbeteiligungsdauer. Eine Mindestbeteiligungsdauer sieht Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. 2 nicht vor. Deshalb dürfte eine Mindestbeteiligungsdauer (im Gegensatz zu § 43b Abs. 2 EStG) nicht erforderlich sein.[3]

 

Rz. 248

[Autor/Stand] Praktische Tragweite der Ausdehnung. Damit erstreckt das Gesetz die Möglichkeit der Freistellung auch auf Kapitalgesellschaften, die nicht von § 43b EStG erfasst werden, z.B. wegen ihrer Ansässigkeit in Drittstaaten. Hierdurch wird – vorbehaltlich entsprechenden Voraussetzungen – ein eigenständiges und laterales Schachtelprivileg geschaffen. Mit dieser Ausdehnung der Regelung auch auf Direktinvestoren aus Ländern außerhalb der EU, mit denen ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, trägt der Gesetzgeber dem Grundsatz der Gleichbehandlung ausländischer Investoren und dem Grundsatz der Verfahrenseinheit Rechnung.[5]

 

Rz. 249

[Autor/Stand] Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2. Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 erfasst nicht alle Fälle, in denen ein DBA eine Entlastung von der deutschen Kapitalertragsteuer normiert. Hieraus folgt jedoch nicht, dass die Entlastung versagt wird. Vielmehr verbleibt es in diesen Fällen beim Erstattungsverfahren gem. Abs. 1.[7]

[Autor/Stand] Autor: Bozza, Stand: 01.06.2019
[Autor/Stand] Autor: Bozza, Stand: 01.06.2019
[3] Vgl. Klein/Hagena in H/H/R, § 50d EStG Anm. 36; Cloer/Hagemann in Bordewin/Brandt, § 50d EStG Rz. 135.
[Autor/Stand] Autor: Bozza, Stand: 01.06.2019
[5] Vgl. BT-Drucks. 12/1108, 4.
[Autor/Stand] Autor: Bozza, Stand: 01.06.2019
[7] Vgl....

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