2 Die Nutzung ergibt sich aus dem funktionalen Zusammenhang zur Geschäftstätigkeit der Betriebsstätte.

 

Rz. 3073

[Autor/Stand] Funktionaler Zusammenhang. Anders als z.B. bei materiellen Wirtschaftsgütern, ist die Nutzung eines Vermögenswerts i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 1 BsGaV i.d.R. nicht unmittelbar beobachtbar. Auch soweit man die Nutzung eines solchen Vermögenswerts einschränkend in der Vereinnahmung von Dividenden- bzw. sonstigen Beteiligungserträgen begreift, stellt dies keinen Anknüpfungspunkt für die betriebsstättenbezogene Zuordnung des Vermögenswerts bereit, weil häufig keine wesentliche aktive Tätigkeit vorliegt, sondern es allein auf das Eigentum an diesem Vermögenswert ankommt.[2] Der Begriff der Nutzung wird daher für Beteiligungen und Finanzanlagen bzw. ähnliche Vermögenswerte anders gefasst als für materielle Wirtschaftsgüter (Anm. 3021). Gem. § 7 Abs. 1 Satz 2 BsGaV ist auf den "funktionalen Zusammenhang zur Geschäftstätigkeit der Betriebsstätte", d.h. darauf abzustellen, ob der Vermögenswert der Geschäftstätigkeit einer Betriebsstätte von Nutzen ist (sog. funktionale Nutzung).[3] Inwieweit hier die im Zusammenhang mit der sog. Entstrickungsbesteuerung der § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG, § 12 Abs. 1 KStG von der Rspr. entwickelten Grundsätze[4] Anwendung finden können, ist unklar. Zwar scheint die Finanzverwaltung dies grundsätzlich für möglich zu halten und postuliert, dass die Grundsätze des § 1 Abs. 5 "in Grundzügen mit der Rspr. zum funktionalen Zusammenhang überein[stimmen]" (Anm. 2816)[5], schon diese Formulierung schließt jedoch Abweichungen nicht aus. Abweichungen dürfen sich auch bereits daraus ergeben, dass die BFH-Rspr. zum funktionalen Zusammenhang wesentlich auf ein "Dienen" der Beteiligung abstellt, während die Zuordnung für Zwecke der BsGaV auf der Grundlage von Personalfunktionen erfolgt.[6]

Ein funktionaler Zusammenhang zur Geschäftstätigkeit der Betriebsstätte besteht z.B., wenn die Gesellschaft, an der die Beteiligung besteht, die von der Betriebsstätte hergestellten Produkte vermarktet und vertreibt oder die von der Betriebsstätte vertriebenen Produkte durch die Gesellschaft, an der die Beteiligung besteht, hergestellt werden.

 

Rz. 3074

[Autor/Stand] Geschäftsleitende Holdingtätigkeit. Auch die Tätigkeit einer geschäftsleitenden Holding, die in einer Betriebsstätte ausgeübt wird, kann einen funktionalen Zusammenhang zu einer Beteiligung/Finanzanlage usw. vermitteln. Dies setzt voraus, dass aktive Führungsentscheidungen für mindestens zwei Tochtergesellschaften getroffen werden und ein tatsächlicher Einfluss auf die Tochtergesellschaften genommen wird.[8] Hierzu ist es erforderlich, dass die Tätigkeit nach Maßgabe des Gesamtbildes der Verhältnisse und der Verkehrsanschauung über die bloße Vermögensverwaltung hinausgeht.[9] Entscheidendes Abgrenzungsmerkmal ist, ob sich die Betätigung in erster Linie als eine auf Fruchtziehung gerichtete Tätigkeit darstellt.[10] Infolgedessen liegt keine geschäftsleitende Holdingtätigkeit vor, wenn sich die in der Betriebsstätte ausgeübte Tätigkeit nur auf die Ausübung der Gesellschaftsrechte beschränkt.[11] Hierzu hat der BFH entschieden, dass sich das herrschende Konzernunternehmen mit einer eigenen Gewinnerzielungsabsicht durch die abhängigen Konzernunternehmen am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt.[12] Denn das Handeln der Tochtergesellschaften ist durch die einheitliche Leitung des herrschenden Unternehmens geprägt. Dementsprechend ist die Beteiligung der Konzerngesellschaft am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr dem herrschenden Unternehmen, das die einheitliche Leitung ausübt, zuzurechnen. Verbunden mit der einheitlichen Leitung ist die Absicht des herrschenden Unternehmens, durch die operative Tätigkeit der Tochtergesellschaft eigene Gewinne zu erzielen. Diese Gewinnerzielungsabsicht wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass das herrschende Unternehmen die abhängigen Unternehmen nach einem einheitlichen Plan im Wirtschaftsleben einsetzt und ihre Geschäftspolitik aufeinander abstimmt.[13] Vor diesem Hintergrund setzt eine geschäftsleitende Holdingtätigkeit nach Auffassung des FG Münster ein aktives, nach außen erkennbares Management der Beteiligungen voraus.[14] Diese Voraussetzung ist im Allgemeinen z.B. erfüllt, wenn das herrschende Unternehmen Richtlinien über die Geschäftspolitik aufstellt und den abhängigen Unternehmen zuleitet oder wenn es den abhängigen Unternehmen schriftliche Weisungen erteilt, um z.B. eine einheitliche Geschäftspolitik zu gewährleisten. Auch Empfehlungen des herrschenden Unternehmens, gemeinsame Besprechungen und Beratungen können ausreichen; sollten aber schriftlich festgehalten werden.[15] Geschäftsleitende Holdingfunktionen können ferner wahrgenommen werden, wenn das herrschende Unternehmen Arbeitsabläufe kontrolliert und koordiniert, dadurch Synergieeffekte nutzt und beim Wareneinkauf die "Marktmacht" der Tochtergesellschaften "bündelt". Zu den geschäftsleitenden Holdingfunktionen kann weiterhin die Einfl...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge