Rz. 302

[Autor/Stand] Vergleich mit § 34 c Abs. 1. Der Abzug der ausländischen Steuern bei der Ermittlung der Einkünfte gem. § 34 c Abs. 3 ist vom Gesetzgeber grundsätzlich nur für unbeschränkt Stpfl. vorgesehen. Auf beschränkt Stpfl. findet die Vorschrift allerdings im Rahmen des § 50 a Abs. 6 EStG entsprechende Anwendung. Der Begriff "bei unbeschränkt Steuerpflichtigen" entspricht dem in § 34 c Abs. 1 verwendeten.[2]

 

Rz. 303

[Autor/Stand] Identität des Abgabensubjekts. Die unbeschränkt Stpfl. müssen selbst zu einer ausländischen Steuer herangezogen werden, wobei es nicht darauf ankommt, wer im technischen Sinn als Zahlender in Anspruch genommen wird. Die insoweit maßgebende Formulierung des § 34 c Abs. 3 fordert wie die vergleichbare Formulierung in § 34 c Abs. 1 ("bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die, mit . . .") die Identität des Abgabensubjekts. Die Problematik entspricht in vollem Umfang der des § 34 c Abs. 1.[4]

[Autor/Stand] Autor: Lüdicke, Stand: 01.11.2015
[2] Deshalb kann auf Anm. 121 ff. verwiesen werden.
[Autor/Stand] Autor: Lüdicke, Stand: 01.11.2015
[4] Weshalb auf Anm. 129 ff. verwiesen wird.

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