2 Aus Vereinfachungsgründen können Buchwerte oder damit vergleichbare Werte aus den Unterlagen des ausländischen Unternehmens angesetzt werden, wenn das Unternehmen glaubhaft macht ,

  1. dass diese Bewertung zu einer Kapitalquote führt, die nicht erheblich von der Kapitalquote abweicht, die sich bei einem Ansatz von Werten ergäbe, die dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen, oder
  2. dass Abweichungen durch Anpassungen so ausgeglichen werden, dass das Ergebnis nicht erheblich von Satz 1 abweicht.
 

Rz. 3214

[Autor/Stand] Vereinfachungsregelung. Nach § 12 Abs. 3 Satz 2 BsGaV können der Bestimmung der Kapitalquote der inländischen Betriebsstätte aus Vereinfachungsgründen die Buchwerte der Aktiva des ausländischen Unternehmens und die Werte in der Hilfs- und Nebenrechnung der inländischen Betriebsstätte zugrunde gelegt werden. Der Anerkennung der ausländischen Buchwerte setzt allerdings voraus,

  dass nach überschlägiger Berechnung der Ansatz von Buchwerten zu einer Kapitalquote führt, die nicht erheblich von der Kapitalquote nach Maßgabe des Fremdvergleichsgrundsatzes abweicht, oder
  dass erkennbare Abweichungen durch Anpassungen nachvollziehbar so ausgeglichen werden, dass das Ergebnis nicht erheblich vom Ergebnis nach Maßgabe des Fremdvergleichsgrundsatzes abweicht; hierbei können Anpassungsrechnungen insbesondere dann erforderlich sein, wenn bisher nicht bilanzierte immaterielle Vermögenswerte zu berücksichtigen sind.

Im Übrigen lässt die Finanzverwaltung den Buchwertansatz zu, wenn eine auf Grundlage der Buchwerte ermittelte Kapitalquote nicht um mehr als 10 Prozentpunkte von der Kapitalquote abweicht, die sich nach Maßgabe der Fremdvergleichswerte ergäbe.[2]

 

Rz. 3215

[Autor/Stand] Kritische Würdigung. Die vorstehend dargestellten Voraussetzungen führen die Vereinfachungsregelung ad absurdum. Offensichtlich können die ausländischen Buchwerte nur dann angesetzt werden, wenn keine erheblichen Abweichungen von den Fremdvergleichswerten nachgewiesen werden. Ein solcher Nachweis kann aber nur dann erbracht werden, wenn der Steuerpflichtige die Fremdvergleichswerte der Vermögenswerte des gesamten Unternehmens und der inländischen Betriebsstätte kennt. Damit lässt sich eine aufwendige Bewertung der Vermögenswerte nicht vermeiden. Von einer Vereinfachung kann insoweit keine Rede sein. Wie das nachfolgende Beispiel belegt, stellt auch der sehr eng gefasste Auslegungsspielraum von 10 Prozentpunkten ebenfalls keine echte Vereinfachung dar.

 

Beispiel

Das Eigenkapital des ausländischen Unternehmens beträgt 1.000. Die Buchwerte der Aktiva belaufen sich insgesamt auf 2.000, davon entfallen auf die inländische Betriebsstätte 500.

 

Lösung

Die auf Grundlage der Buchwerte ermittelte Kapitalquote der inländischen Betriebsstätte beträgt 25 % (Buchwerte der Aktiva des Unternehmens von 2.000 im Verhältnis zu den Buchwerten der der Betriebsstätte zuzuordnenden Vermögenswerte von 500). Damit ist der Betriebsstätte ein Dotationskapital von 250 (25 % von 1.000) zuzuordnen. Dieses Dotationskapital wird von der Finanzverwaltung anerkannt, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Berechnung nach den Fremdvergleichswerten zu einer Kapitalquote der Betriebsstätte führt, die unter 15 % oder über 35 % liegt. Um dies nachzuweisen, müsste der Steuerpflichtige praktisch eine Ermittlung des Dotationskapitals nach Maßgabe der Fremdvergleichswerte vornehmen.

[Autor/Stand] Autor: Leonhardt/Tcherveniachki, Stand: 01.03.2018
[2] Vgl. BMF v. 22.12.2016 – IV B 5 - S 1341/12/10001-03 – DOK 2016/1066571 – VWG BsGa, BStBl. I 2017, 182, Tz. 2.12.2, Rz. 139, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 447 ff.
[Autor/Stand] Autor: Leonhardt/Tcherveniachki, Stand: 01.03.2018

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