Rz. 17

[Autor/Stand] Durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform v. 29.10.1997[2] wurde zuerst Abs. 4 des § 34 c derart geändert, dass statt der Anrechnung oder des Abzugs einer ausländischen Steuer (Abs. 1–3) auf Antrag eines unbeschränkt Einkommensteuerpflichtigen die auf ausländische Einkünfte aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr entfallene Einkommensteuer nach der Hälfte des durchschnittlichen Steuersatzes zu bemessen ist, der sich ergäbe, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach dem gesamten zu versteuernden Einkommen zuzüglich der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte zu bemessen wäre, höchstens jedoch mit 23,5 %.

[Autor/Stand] Autor: Lüdicke, Stand: 01.11.2015
[2] BGBl. I 1997, 2590 = BStBl. I 1997, 928.

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