Rz. 157

[Autor/Stand] Angabe der Registriernummer nicht verpflichtend. Die Finanzverwaltung sieht verschiedene Fälle vor, in denen nach ihrer Auffassung eine bereits erteilte Registriernummer bzw. Offenlegungsnummer mitzuteilen ist. Dies betrifft zunächst den Fall, wenn einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung bereits eine Registriernummer zugewiesen worden ist.[2] Des Weiteren soll eine bereits bekannte Registriernummer angegeben werden, wenn der Intermediär eine bestimmte Steuergestaltung bspw. verschiedenen Nutzern gegenüber vermarktet und für die verschiedenen Nutzer eine Mitteilung gegenüber dem BZSt abzugeben hat. Dies soll ermöglichen, dass inhaltsgleiche bzw. inhaltlich vergleichbare Steuergestaltungen beim BZSt zusammengeführt und zusammengefasst bewertet werden können.[3] Auch wenn dieses Ansinnen aus Sicht der Finanzverwaltung insbesondere aus Gründen der Verwaltungsökonomie nachvollziehbar ist, sollte insoweit keine Verpflichtung bestehen. Der Mitteilende bzw. der Intermediär sollten damit in jedem Fall auch zulässige, vollständige Mitteilungen abgeben können, ohne ihnen ggf. bekannte Registriernummern anzugeben.

 

Rz. 158

[Autor/Stand] Verpflichtende Angabe der Registriernummer und der Offenlegungsnummer durch den Nutzer. Teilt der Nutzer in den Fällen des § 138f Abs. 6 AO dem BZSt die individuellen Angaben der Steuergestaltung i.S.d. § 138f Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 3 und 10 AO mit, hat er in seiner Mitteilung die ihm vom Intermediär mitgeteilte Registriernummer sowie die Offenlegungsnummer als Referenz-Offenlegungsnummer anzugeben.[5] Diese Verpflichtung ergibt sich unmittelbar aus § 138f Abs. 6 Satz 2 AO.

 

Rz. 159– 160

[Autor/Stand] frei

[Autor/Stand] Autor: Engelen, Stand: 01.08.2022
[Autor/Stand] Autor: Engelen, Stand: 01.08.2022
[Autor/Stand] Autor: Engelen, Stand: 01.08.2022

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge