Rz. 56

[Autor/Stand] Keine überspannten Anforderungen. § 11 begründet Nachweispflichten des Stpfl. Die Nachweispflichten erstrecken sich nur auf die Tatbestandsmerkmale des "soweit"-Satzes (vgl. Anm. 49 ff.), dh. der Stpfl. muss nachweisen, dass Zwischeneinkünfte aus Tätigkeiten i.S. des § 7 Abs. 6a, die die ausl. Gesellschaft oder eine ihr nachgeordnete Gesellschaft erzielt hat, für dasselbe oder für die vorangegangenen sieben Kalender- oder Wirtschaftsjahre in der Form der Hinzurechnungsbesteuerung der ESt oder der KSt unterlegen haben.[2] Die Begründung der entsprechenden Nachweispflicht erscheint schon deshalb als überzogen, weil sich der Nachweis aus inl. Steuerbescheiden ergibt, die von den idR zuständigen Finanzämter aufbewahrt werden. Gerade deshalb muss als Nachweis der konkrete Hinweis des Stpfl. genügen, dass eine entsprechende Hinzurechnungsbesteuerung stattgefunden hat.[3] Das zuständige FA ist dann gehalten, anhand der eigenen Unterlagen oder aber durch Rückfrage bei einem anderen FA die Richtigkeit der Darstellung zu überprüfen. Es kann sich nicht darauf beschränken, vom Stpfl. die Vorlage von Bescheiden zu verlangen, deren Beschaffung dem FA möglich und zumutbar ist. Die FG können das FA anhalten, entsprechende Überprüfungen durchzuführen.

 

Rz. 57

[Autor/Stand] Nachweispflichten nur bei Anteilsveräußerungen? Vogt[5] vertritt die Rechtsauffassung, die Nachweispflichten bestünden nur bei Anteilsveräußerungen und nicht bei der Auflösung oder Kapitalherabsetzung einer ausl. Zwischengesellschaft. Vogt zitiert die Ausführungen von Schmidt[6], die jedoch nicht die Nachweispflichten, sondern die Kürzung des HZB um bereits erfasste Gewinne betreffen. Im Ergebnis regelt § 11 ausdrücklich, was unter Veräußerungsgewinnen iSd. Vorschrift zu verstehen ist. Danach fällt auch die Auflösung und die Kapitalherabsetzung bei einer ausländischen Gesellschaft unter die Vorschrift. Die Auffassung von Vogt ist deshalb abzulehnen. Aus dem BFH-Urteil v. 8.12.1981 (VIII R 125/79)[7] ergibt sich nichts anderes.

 

Rz. 58– 60

[Autor/Stand] frei

[Autor/Stand] Autor: Wassermeyer, Stand: 01.06.2018
[2] Vgl. Koch in H/K/G/R, § 11 AStG Rz. 28; Schmidt in S/K/K, § 11 AStG Rz. 49; Rödel in Kraft, § 11 AStG Rz. 55.
[3] Vgl. Schmidt in S/K/K, § 11 AStG Rz. 50.
[Autor/Stand] Autor: Wassermeyer, Stand: 01.06.2018
[5] Vgl. Vogt in Blümich, § 11 AStG Rz. 15
[6] Vgl. Schmidt in S/K/K, § 11 AStG Rz. 30 ff.
[Autor/Stand] Autor: Wassermeyer, Stand: 01.06.2018

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