(1) 1 Ein materielles Wirtschaftsgut, das in einer Bau- und Montagebetriebsstätte genutzt wird, ist dieser nur dann gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 zuzuordnen, wenn dort neben der Nutzung zusätzlich auch Personalfunktionen ausgeübt werden, die im Zusammenhang mit der Anschaffung, der Herstellung, der Veräußerung oder der Verwertung des materiellen Wirtschaftsguts stehen. 2 Die Zuordnung nach Satz 1 setzt voraus, dass die Bedeutung der genannten Personalfunktionen, die in der Bau- und Montagebetriebsstätte im Hinblick auf das materielle Wirtschaftsgut ausgeübt werden, gegenüber den insoweit ausgeübten Personalfunktionen des übrigen Unternehmens eindeutig überwiegt.

 

Rz. 3606

[Autor/Stand] Anwendung der allgemeinen AOA-Grundsätze. Die Ermittlung des Gewinns einer Bau- und Montagebetriebsstätte erfolgt nach den allgemeinen Grundsätzen des AOA auf Basis einer Funktions- und Risikoanalyse. In einem ersten Schritt sind die Personalfunktionen der Betriebsstätte zuzuordnen (Anm. 3012 ff.). Nach Maßgabe der Personalfunktionen sind der Betriebsstätte die Vermögenswerte zuzuordnen, die für die Ausübung der Personalfunktionen erforderlich sind (Anm. 3021 ff.). Anschließend sind die mit den Vermögenswerten verbundenen Chancen und Risiken zu identifizieren (Anm. 3141 ff.). Auf Grundlage der Chancen und Risiken ist die Betriebsstätte mit Dotationskapital auszustatten (Anm. 3201 ff.). In einem zweiten Schritt sind auf Basis der Funktions- und Risikoanalyse anzunehmende schuldrechtliche Beziehungen ("dealings") zu identifizieren (Anm. 3321 ff.) und nach dem Fremdvergleichsgrundsatz abzurechnen (Anm. 3327 f.). Die methodische Anwendung des AOA bei Bau- und Montagebetriebsstätten beinhaltet damit keine Unterschiede im Vergleich zu "normalen" Betriebsstätten.[2]

 

Rz. 3607

[Autor/Stand] Personalfunktion bei Bau- und Montagebetriebsstätten. Im Rahmen der Gewinnermittlung für Bau- und Montagebetriebsstätten kommt der Personalfunktion eine zentrale Bedeutung zu. Nach § 2 Abs. 3 BsGaV stellt die Personalfunktion eine Geschäftstätigkeit dar, die von eigenem Personal des Unternehmens für das Unternehmen ausgeübt wird (Anm. 2933 ff.). Im Hinblick auf die im Rahmen von Bauausführungen und Montagen ausgeübten Geschäftstätigkeiten lassen sich die Personalfunktionen wie folgt konkretisieren:[4]

  Auftragsgewinnung
 
  Angebotserstellung;
  Führung von Vertragsverhandlungen;
  Baufinanzierung und -versicherung
 
  Organisation der Finanzierung des Projektes;
  Versicherung des Projekts (Besorgung von Exportkreditversicherungen);
  Bauplanung/Engineering
 
  Entwicklung der Prozesstechnologie;
  Projektplanung (Erstellung eines technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Konzepts für die Auftragsdurchführung);
  Erstellung eines Plans für die Auftragsdurchführung (sog. "Engineering");
  Auswahl von Subunternehmern, Lieferanten und sonstigen Projektpartnern im Betriebsstättenstaat;
  Materialbeschaffung/Anschaffung
 
  Erwerb oder Entwicklung des Know-hows zur Auftragsdurchführung;
  Herstellung oder Einkauf der für das Projekt notwendigen Materialien;
  Lagerung;
  Transport;
  Bauausführung und Montage
 
  Bauausführung und Montage im engeren Sinne (einschließlich Inbetriebnahme des Bauwerkes oder der Anlage);
  Einbau des sog. "local content", d.h. von Teilen, die unmittelbar im Betriebsstättenstaat eingekauft, gefertigt oder vom Auftraggeber beigestellt werden;
  Bau- oder Montageüberwachung (ggf. auch von Subunternehmern);
  kaufmännische und technische Koordination des Projekts;
  technische, rechtliche oder steuerliche Beratung vor Ort;
  Lieferung spezifischer Software;
  Gewährung von Lizenzen;
  Probebetrieb des Bauwerks oder der Anlage;
  Nachbesserung von Mängeln, die bei Abnahme des Bauwerks oder der Anlage identifiziert wurden;
  Schulung und Training von Personal des Auftraggebers im Betriebsstättenstaat;
  After Sales Management
 
  Entwicklung von Schulungs- und Trainingsunterlagen;
  Bearbeitung von Mängelrügen nach Abnahme des Bauwerks oder der Anlage;
  technische Assistenz zur Optimierung des Produktionsprozesses.
 

Rz. 3608

[Autor/Stand] Zuordnung von materiellen Wirtschaftsgütern. Nach § 31 Abs. 1 BsGaV ist ein materielles Wirtschaftsgut, welches in einer Bau- und Montagebetriebsstätte genutzt wird, abweichend von der allgemeinen Zuordnungsregelung des § 5 Abs. 1 Satz 1 BsGaV nur dann der Bau- und Montagebetriebsstätte zuzuordnen, wenn zusätzlich zur Nutzung auch Personalfunktionen durch die Bau- und Montagebetriebsstätte ausgeübt werden, die im Zusammenhang mit der Anschaffung, der Herstellung, der Veräußerung oder der Verwertung des materiellen Wirtschaftsguts stehen. Damit reicht die reine Nutzung eines materiellen Wirtschaftsguts in der Bau- und Montagebetriebsstätte noch nicht aus, dieses Wirtschaftsgut der Bau- und Montagebetriebsstätte für Zwecke der Gewinnermittlung zuzuordnen. In der Praxis kann z.B. eine Zuordnung von materiellen Vermögenswerten zur Bau- und Montagebetriebsstätte erfolgen, wenn Baumaschinen nicht nur genu...

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