(1) 1 Ein materielles Wirtschaftsgut, das in einer Bau- und Montagebetriebsstätte genutzt wird, ist dieser nur dann gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 zuzuordnen, wenn dort neben der Nutzung zusätzlich auch Personalfunktionen ausgeübt werden, die im Zusammenhang mit der Anschaffung, der Herstellung, der Veräußerung oder der Verwertung des materiellen Wirtschaftsguts stehen. 2 Die Zuordnung nach Satz 1 setzt voraus, dass die Bedeutung der genannten Personalfunktionen, die in der Bau- und Montagebetriebsstätte im Hinblick auf das materielle Wirtschaftsgut ausgeübt werden, gegenüber den insoweit ausgeübten Personalfunktionen des übrigen Unternehmens eindeutig überwiegt.
Rz. 3606
[Autor/Stand] Anwendung der allgemeinen AOA-Grundsätze. Die Ermittlung des Gewinns einer Bau- und Montagebetriebsstätte erfolgt nach den allgemeinen Grundsätzen des AOA auf Basis einer Funktions- und Risikoanalyse. In einem ersten Schritt sind die Personalfunktionen der Betriebsstätte zuzuordnen (Anm. 3012 ff.). Nach Maßgabe der Personalfunktionen sind der Betriebsstätte die Vermögenswerte zuzuordnen, die für die Ausübung der Personalfunktionen erforderlich sind (Anm. 3021 ff.). Anschließend sind die mit den Vermögenswerten verbundenen Chancen und Risiken zu identifizieren (Anm. 3141 ff.). Auf Grundlage der Chancen und Risiken ist die Betriebsstätte mit Dotationskapital auszustatten (Anm. 3201 ff.). In einem zweiten Schritt sind auf Basis der Funktions- und Risikoanalyse anzunehmende schuldrechtliche Beziehungen ("dealings") zu identifizieren (Anm. 3321 ff.) und nach dem Fremdvergleichsgrundsatz abzurechnen (Anm. 3327 f.). Die methodische Anwendung des AOA bei Bau- und Montagebetriebsstätten beinhaltet damit keine Unterschiede im Vergleich zu "normalen" Betriebsstätten.[2]
Rz. 3607
[Autor/Stand] Personalfunktion bei Bau- und Montagebetriebsstätten. Im Rahmen der Gewinnermittlung für Bau- und Montagebetriebsstätten kommt der Personalfunktion eine zentrale Bedeutung zu. Nach § 2 Abs. 3 BsGaV stellt die Personalfunktion eine Geschäftstätigkeit dar, die von eigenem Personal des Unternehmens für das Unternehmen ausgeübt wird (Anm. 2933 ff.). Im Hinblick auf die im Rahmen von Bauausführungen und Montagen ausgeübten Geschäftstätigkeiten lassen sich die Personalfunktionen wie folgt konkretisieren:[4]
Auftragsgewinnung | |||||||||||||||||||||
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Baufinanzierung und -versicherung | |||||||||||||||||||||
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Bauplanung/Engineering | |||||||||||||||||||||
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Materialbeschaffung/Anschaffung | |||||||||||||||||||||
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Bauausführung und Montage | |||||||||||||||||||||
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After Sales Management | |||||||||||||||||||||
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Rz. 3608
[Autor/Stand] Zuordnung von materiellen Wirtschaftsgütern. Nach § 31 Abs. 1 BsGaV ist ein materielles Wirtschaftsgut, welches in einer Bau- und Montagebetriebsstätte genutzt wird, abweichend von der allgemeinen Zuordnungsregelung des § 5 Abs. 1 Satz 1 BsGaV nur dann der Bau- und Montagebetriebsstätte zuzuordnen, wenn zusätzlich zur Nutzung auch Personalfunktionen durch die Bau- und Montagebetriebsstätte ausgeübt werden, die im Zusammenhang mit der Anschaffung, der Herstellung, der Veräußerung oder der Verwertung des materiellen Wirtschaftsguts stehen. Damit reicht die reine Nutzung eines materiellen Wirtschaftsguts in der Bau- und Montagebetriebsstätte noch nicht aus, dieses Wirtschaftsgut der Bau- und Montagebetriebsstätte für Zwecke der Gewinnermittlung zuzuordnen. In der Praxis kann z.B. eine Zuordnung von materiellen Vermögenswerten zur Bau- und Montagebetriebsstätte erfolgen, wenn Baumaschinen nicht nur genu...
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