Rz. 1783

[Autor/Stand] Voraussetzungen der Einzelverrechenbarkeit. Im Rahmen der Einzelabrechnung wird für jede einzelne innerkonzernliche Dienstleistung ein Entgelt verrechnet. Insofern wird dem Grundsatz der Tz. 2.1.4 VWG 1983 entsprochen, nach welchem im Rahmen des Prinzips des "dealing at arm’s length" jede einzelne Leistung gesondert zu vereinbaren und abzurechnen ist.[2] Dies setzt voraus, dass die Dienstleistung klar definiert ist und von anderen innerkonzernlichen Lieferungs- und Leistungsbeziehungen abgegrenzt werden kann. Insb. in Fällen, in denen Dienstleistungen in Form von Neben-, Zusatz- und Serviceleistungen erbracht (Anm. 1603) bzw. zusammengefasste Entgelte für Haupt- und Nebenleistungen vereinbart werden[3], kann eine solche Abgrenzung zu praktischen Schwierigkeiten führen.

[Autor/Stand] Autor: Baumhoff, Stand: 01.03.2016
[2] Vgl. BMF v. 23.2.1983 – IV C 5 - S 1341 - 4/83 – VWG, BStBl. I 1983, 218 – Tz. 2.1.4, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 5 ff.
[3] BMF v. 23.2.1983 – IV C 5 - S 1341 - 4/83 – VWG, BStBl. I 1983, 218 – Tz. 3.2.3.3, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 5 ff., nennt in diesem Zusammenhang "zB Garantie-, Wartungs- oder branchenübliche Kulanzleistungen".

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