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[Autor/Stand] Die Entstehungsgeschichte des § 34 c EStG beginnt streng genommen im Jahr 1938, als der frühere Reichsminister der Finanzen mit einem unveröffentlichten Erlass (v. 12.8.1938 – S 1289 – 18 III R –) gewisse Anordnungen zur Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften im Verwaltungswege erlassen hat. Zu der weiteren Vorgeschichte der Maßnahmen gegen eine steuerliche Doppelbelastung vgl. Ebling.[2] Diese Anordnungen wurden durch den Runderlass des Reichsministers der Finanzen v. 25.10.1939[3]"über die steuerliche Behandlung inländischer Interessen an Unternehmen im Ausland" ersetzt. Diese Verwaltungsverfügung erging unter Hinweis auf § 17 Abs. 2 Satz 1 und § 131 RAO und sah eine weitgehende Beschränkung des § 15 Abs. 2 StAnpG aF vor, nach der der Ort der Geschäftsleitung rechtlich selbständiger ausländischer Unternehmen, die wirtschaftlich von inländischen Personen oder Körperschaften beherrscht waren, im Inland fingiert wurde. Dadurch entfiel die Steuerpflicht dieser ausländischen Unternehmen hinsichtlich der Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer. Steuerpflichtig wurden lediglich die in angemessenem Umfang im Inland auszuschüttenden Dividenden. Außerdem sah der Erlass eine Freistellung ausländischer Einkünfte und ausländischen Vermögens unbeschränkt Stpfl. von der Einkommen- und Gewerbesteuer vor; die auch hier vorgeschriebenen angemessenen Ausschüttungen an das Stammhaus waren jedoch der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer zu unterwerfen. Diese Regeln galten auch für Beteiligungen an einer ausländischen Personenvereinigung, die von der Einkommen- und Vermögensteuer befreit und zur Gewerbesteuer nicht heranzuziehen waren.

[Autor/Stand] Autor: Lüdicke, Stand: 01.11.2015
[2] Ebling, Diss. jur., S. 3 ff.
[3] RStBl. 1939, 1070.

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