(3)   1 Abweichend von Absatz 2 sind Chancen und Risiken nur dann einer anderen Betriebsstätte zuzuordnen als derjenigen, auf deren Personalfunktion die Chancen und Risiken beruhen, wenn die Bedeutung einer in dieser anderen Betriebsstätte ausgeübten anderen Personalfunktion eindeutig gegenüber der Bedeutung der in Absatz 2 genannten Personalfunktion überwiegt.

 

Rz. 3145

[Autor/Stand] Maßgeblichkeit einer anderen Personalfunktion. § 10 Abs. 3 Satz 1 BsGaV sieht eine Öffnungsklausel für die Zuordnung von Chancen und Risiken im Zusammenhang mit der unternehmerischen Geschäftstätigkeit vor. Danach kommt eine Zuordnung dieser Chancen und Risiken zu einer anderen Betriebsstätte als der Betriebsstätte, auf deren Personalfunktion die Chancen und Risiken beruhen. Dies setzt allerdings voraus, dass die Bedeutung einer in dieser anderen Betriebsstätte ausgeübten Personalfunktion eindeutig gegenüber der Personalfunktion gem. § 10 Abs. 2 BsGaV überwiegt. In diesem Fall ist diese andere Personalfunktion für die Zuordnung der betreffenden Chancen und Risiken maßgeblich und verdrängt insoweit das Beruhen als Zuordnungskriterium. Wenngleich eine solche abweichende Zuordnung im Einzelfall sachgerecht sein kann, bleibt es nach Auffassung der Finanzverwaltung im Regelfall bei der Zuordnung nach der Vermutungsregelung des § 10 Abs. 1 und 2 BsGaV.[2]

[Autor/Stand] Autor: Leonhardt/Tcherveniachki, Stand: 01.10.2017
[2] Vgl. BMF v. 22.12.2016 – IV B 5 - S 1341/12/10001-03 – DOK 2016/1066571 – VWG BsGa, BStBl. I 2017, 182, Tz. 2.10.3, Rz. 120, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 447 ff.

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